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Ordnung des Kirchenbaulastfonds
vom 3. Februar 2004
###Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Beschluss | 23. Oktober 2012 |
§ 1
(1) Aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Ablösung der Kirchenbaulasten in Hessen vom 17. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 2) sowie entsprechender Beitrittserklärungen erhalten die im Baulastkataster der Landeskirche aufgeführten Kirchengemeinden ein Ablösekapital, das einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden muss.
(2) 1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet einen Kirchenbaulastfonds als Treuhandvermögen zugunsten der beteiligten Kirchengemeinden ein und legt das Kapital wertbeständig an. 2Es wird den Kirchengemeinden empfohlen, das Ablösekapital diesem Kirchenbaulastfonds dauerhaft zuzuführen.
(3) Dem Kirchenbaulastfonds können auch Ablösekapitalien aus früher durchgeführten Baulastablösungen zugeführt werden.
#§ 2
(1) 1Die Verwaltung des Kirchenbaulastfonds obliegt einem Vorstand. 2Er kann hierbei die Verwaltungshilfe des Landeskirchenamtes in Anspruch nehmen.
(2) 1Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 2Der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder werden vom Rat der Landeskirche auf sechs Jahre berufen. 3Dem Vorstand sollen ein Dekan, ein Pfarrer und ein Kirchenkreisamtsleiter angehören. 4Der Baudezernent des Landeskirchenamtes ist Mitglied von Amts wegen. 5Als beratendes Mitglied wird der Leiter des Hauptsachgebiets 2 hinzugezogen, der jährlich über die Kassenführung und insbesondere über die Auszahlung der Erträgnisse berichtet. 6Die Vorstandsmitglieder erhalten nur Auslagenersatz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Vorstand entscheidet
- jährlich, ob und ggf. in weicher Höhe eine Kapitalerhaltungsrücklage gebildet wird,
- über die Grundsätze der Anlage des Fondsvermögens,
- über Anträge von Kirchengemeinden zur Entnahme aus dem Anlagekapital in baulichen Notfällen, denen in anderer Weise nicht zeitnah abgeholfen werden kann.
(5) Der Vorstand hat dem Rat der Landeskirche jährlich Rechnung zu legen.
#§ 3
(1) 1Für den Kirchenbaulastfonds wird ein besonderes Konto durch die Landeskirchenkasse eingerichtet. 2Die Ablösebeträge der Kirchengemeinden werden gebäudebezogen in "Unterkonten" geführt. 3Jede Kirchengemeinde erhält am Ende eines Geschäftsjahres einen Kontoauszug, der Angaben zur Höhe der zweckgebundenen Rücklage, zur Höhe etwa angesparter Zinserträgnisse sowie zum Zinsertrag enthält.
(2) 1Die Erträgnisse des Kirchenbaulastfonds dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Sie dienen ausschließlich der Bauunterhaltung, Instandsetzung und ggf. Ersatzneubau der ehemals baulastberechtigten Gebäude.
(3) 1Der Vorstand ermächtigt die Landeskirchenkasse, den berechtigten Kirchengemeinden angesparte oder laufende Zinserträgnisse auf Antrag auszuzahlen, sofern hieraus Baumaßnahmen an ehemals baulastberechtigten Gebäuden mitfinanziert werden. 2Der Kirchenkreisvorstand bestätigt die Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme.
(4) 1Anträge auf Auszahlung angesparter Zinsen und Erträge des Vorjahres sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem Landeskirchenamt einzureichen. 2Nicht in Anspruch genommene Zinserträgnisse werden dem Unterkonto der Kirchengemeinde zugeführt.
#§ 4
(1) 1Kirchengemeinden können ihre Einlage im Kirchenbaulastfonds mit einer Frist von 3 Jahren kündigen. 2Bei kürzerer Kündigungsfrist sind die Modalitäten der Auszahlung mit dem Vorstand zu vereinbaren. 3Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn das ehemals baulastberechtigte Gebäude veräußert oder seine Nutzung als Sakralgebäude oder Pfarrhaus dauerhaft aufgehoben ist.
(2) Bei Auflösung des Kirchenbaulastfonds fallen das Kapital sowie die angesparten Erträge den berechtigten Kirchengemeinden mit der Zweckbindung der dauerhaften Erhaltung der ehemals baulastberechtigten Gebäude zu.