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      Kirchengesetz über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse
vom 17. März 1971
KABl. S. 69
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 17. März 1971 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Dem Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse mit dem Namen Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) wird zugestimmt.
#§ 2
			(
			1
			)
		Der Vertrag ist Bestandteil dieses Gesetzes.
			(
			2
			)
		 1 Er tritt in Kraft, sobald ihm die vertragschließenden Kirchen zugestimmt haben.  2 Der Tag des Inkrafttretens wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht1#.
#§ 3
 1 Die Versorgungskasse ist von dem Tag an, an dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge an den in Artikel V des Vertrages bezeichneten Personenkreis übernimmt, den Versorgungsberechtigten gegenüber zur Gewährung der Versorgung verpflichtet.  2 Der Versorgungsanspruch gegen den aufgrund des Dienstverhältnisses Verpflichteten bleibt unberührt.
#§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.