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Kirchengesetz über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse

vom 17. März 1971

KABl. S. 69

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 17. März 1971 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse mit dem Namen Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) wird zugestimmt.
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§ 2

( 1 ) Der Vertrag ist Bestandteil dieses Gesetzes.
( 2 ) Er tritt in Kraft, sobald ihm die vertragschließenden Kirchen zugestimmt haben. Der Tag des Inkrafttretens wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht1#.
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§ 3

Die Versorgungskasse ist von dem Tag an, an dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge an den in Artikel V des Vertrages bezeichneten Personenkreis übernimmt, den Versorgungsberechtigten gegenüber zur Gewährung der Versorgung verpflichtet. Der Versorgungsanspruch gegen den aufgrund des Dienstverhältnisses Verpflichteten bleibt unberührt.
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§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

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1 ↑ Der Vertrag ist am 1. September 1971 in Kraft getreten (KABl. S. 75).