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Verordnung über die Beratung und Vertretung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen

vom 25. Mai 1961

KABl. S. 11

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. 9. 1945/4. 12. 1947 – KA 1948 S. 16 – erlasse ich mit Zustimmung des Rates der Landeskirche folgende Verordnung:
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§ 1

Zur Beratung und Vertretung der evangelischen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Bereich der Landeskirche wird eine Beratungsstelle gebildet, deren Mitglieder von dem Bischof berufen werden. Die Beratungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder sollen Pfarrer der Landeskirche sein, ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.
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§ 2

Die Beratung im Rahmen der seelsorgerlichen Betreuung von Kriegsdienstverweigerern obliegt in erster Linie dem örtlich zuständigen Pfarrer. Dieser oder der Kriegsdienstverweigerer können sich an die landeskirchliche Beratungsstelle wenden.
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§ 3

Die Vertretung der Kriegsdienstverweigerer vor den zuständigen staatlichen Behörden und Verwaltungsgerichten steht ausschließlich den Mitgliedern der Beratungsstelle zu. Ausnahmsweise kann der örtlich zuständige Pfarrer zu der Vertretung bevollmächtigt werden.
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§ 4

Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt1# folgenden Tag in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 12. Juni 1961.