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Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten
vom 5. Mai 1984
KABl. S. 106
#Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 vereinbaren
das Land Hessen, | |
vertreten durch den Ministerpräsidenten, | |
dieser vertreten durch den Minister der Justiz, |
und
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, | |
vertreten durch die Kirchenleitung, | |
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, | |
vertreten durch den Bischof, |
folgendes:
- 1Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im Benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirche berufen werden. 2Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
- Die Kirche trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
- Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
- 1Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. 2Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- 1Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. 2Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
- 1Die Kirche kann den Seelsorgehelfer abberufen. 2Sie zeigt dies dem Hessischen Minister der Justiz an. 3Im Übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
- Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von außen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.