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Verordnung zu § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968

vom 10. Juli 1970

KABl. S. 65

Aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge vom 6. November 1968 erlässt der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung:
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§ 1

Die Angehörigen des Personalen Seelsorgebereiches nehmen an den Wahlen in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes teil. Haben sie ihren Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde, der der Personale Seelsorgebereich zugeordnet ist, so sind sie berechtigt, dem Kirchenvorstand ihrer Wohnsitzgemeinde zu erklären, dass sie an der Wahl in der Kirchengemeinde, der der Personale Seelsorgebereich zugeordnet ist, teilnehmen wollen. Ihre Eintragung in die Wählerliste der Kirchengemeinde, der der Personale Seelsorgebereich zugeordnet ist, setzt voraus, dass dieser eine Bescheinigung über ihre Streichung in der Wählerliste der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes vorgelegt wird.
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§ 2

Angehörige des Personalen Seelsorgebereiches werden von der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes zur Ortskirchensteuer herangezogen.
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§ 3

Kirchenbucheintragungen, die einen Angehörigen eines Personalen Seelsorgebereiches betreffen, sind mit Nummer in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, bei der die Amtshandlung vorgenommen wird. Das Recht des Militärbischofs, Regelungen für das Führen von Kirchenbüchern der Militärseelsorge zu treffen, bleibt unberührt.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.