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Ordnung des Landeskirchenamtes für den Diasporabeirat
vom 3. Februar 2009
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 die nachfolgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
1Der Diaspora-Beirat hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt darin zu beraten, die Verantwortung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für evangelische Kirchen in einer Minderheitensituation wach zu halten und tatkräftig wahrzunehmen.
2Insbesondere soll er die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch seiner Mitglieder im Bereich der Landeskirche fördern. 3Dies geschieht durch
- die Vorbereitung des Diasporaforums im Rahmen der landeskirchlichen Eröffnungsveranstaltung für die Spendenaktion "Hoffnung für Osteuropa",
- das Angebot konfessionskundlicher Fort- und Weiterbildung (Studientage),
- die Durchführung diasporaspezifischer Projekte (gemeinsame Hilfsmaßnahmen),
- eine zeitgemäße Darstellung kirchlicher Diasporaarbeit (Informationsmaterial) sowie
- die Unterstützung der Kirchenkreise in Diaspora- und Partnerschaftsanliegen.
4Der Diaspora-Beirat kann Vorschläge für die Beziehungspflege mit evangelischen Minderheiten erarbeiten. 5Sie sind über das Landeskirchenamt den zuständigen Gremien zuzuleiten.
#§ 2
1Dem Diaspora-Beirat gehören als Mitglieder an:
- der Evangelische Bund, Landesverband Kurhessen-Waldeck,
- das Gustav-Adolf-Werk, Hauptgruppe Kurhessen-Waldeck,
- der Martin-Luther-Bund in Hessen,
- das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck,
- der Kirchenkreis Fulda,
- das Referat 'Weltmission und Partnerschaft' im Ökumenedezernat des Landeskirchenamtes,
- der für Diasporaarbeit zuständige Dezernent im Landeskirchenamt als Vorsitzender.
2Die korporativen Mitglieder sollen durch ihre Vorsitzenden im Diaspora-Beirat mitwirken, können sich jedoch auch durch ein anderes Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.
3Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des Diaspora-Beirats den regelmäßigen Vertreter und für den Verhinderungsfall dessen Vertreter mit.
4Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
#§ 3
1Der Diaspora-Beirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. 2Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Besprechungspunktes dies wünschen. 3Der Vorsitzende lädt unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung hierzu ein.
#§ 4
1Der Diaspora-Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter ein Vertreter des Landeskirchenamtes anwesend ist. 2Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.
3Soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften für die Geschäftsführung in Kirchenvorständen entsprechend.