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Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen
vom 25. Mai 1977
KABl. S. 91
Die Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen hat auf ihrer Sitzung am 25. Mai 1977 zu Kassel die nachfolgenden Vereinbarungen zu Amtshandlungen abgeschlossen:
#A. VEREINBARUNGEN DER KONFERENZ DER KIRCHENLEITUNGEN IN HESSEN ZU AMTSHANDLUNGEN1#
1Im Mai 1974 wandte sich die Konferenz Evangelischer und Katholischer Kirchenleitungen in Hessen mit einer Erklärung zur ökumenischen Situation an die Pfarrer und Gemeinden. 2Sie stellte darin fest: “Wir erkennen, dass wir alle durch den Dienst Jesu Christi den Menschen verpflichtet sind. 3Gott hat uns einen Anfang der Einheit geschenkt, wie sie uns in Jesus Christus vorgegeben und aufgetragen ist. 4Dahinter können wir nicht mehr zurück.” 5Zugleich werden die Gemeinden durch dieses Wort der Kirchenleitungen zu ökumenischer Zusammenarbeit im Rahmen des gegenwärtig Möglichen ermutigt. 6In diesem Zusammenhang wird folgendes angekündigt: “Wir sind bereit, die Gemeinden in ihren ökumenischen Bemühungen am Ort zu beraten und ihnen praktische Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen.”
7Die Theologische Kontaktkommission der Kirchenleitungen in Hessen erhielt deshalb den Auftrag, die nachstehenden “Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen” zu entwerfen. 8Sie wurden am 25. Mai 1977 von der Konferenz beschlossen und stellen für Taufe, Trauung und Beerdigung einige Ratschläge und Hinweise zusammen. 9Damit wird den Pfarrern der katholischen Diözesen und der evangelischen Landeskirchen in Hessen eine praktische Handreichung angeboten, mit der sie sich in den verschiedensten Fällen einer von ihnen beiderseits erwarteten Seelsorge auf dem Gebiet der Amtshandlungen schnell verständigen und auf das von den Kirchenleitungen bereits Abgesprochene zurückgreifen können. 10Diese Vereinbarungen sind nichts Abgeschlossenes. 11Sie werden in angemessener Zeit der Überarbeitung bedürfen. 12Daher wären die Mitglieder der Theologischen Kontaktkommission dankbar, wenn sie von den praktischen Erfahrungen im Umgang mit diesen Vereinbarungen unterrichtet werden könnten und Anregungen für eine spätere Überarbeitung empfangen würden.
13Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen waren als Mitglieder der Theologischen Kontaktkommission der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen im Auftrage ihrer Kirchen beteiligt: ….
#B. VEREINBARUNGEN DER KONFERENZ DER KIRCHENLEITUNGEN ZUR TAUFE
- 1Die im Namen des Dreieinigen Gottes und durch Wasser vollzogene Taufe wird seit alters zwischen Kirchen anerkannt. 2Beauftragte Vertreter der katholischen Diözesen und der evangelischen Kirchen in Hessen haben durch Einsichtnahme in die gültigen Taufordnungen festgestellt, dass diese den Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung entsprechen.
- Beim Übertritt von der einen zur anderen Kirche ist von der Gültigkeit der empfangenen Taufe auszugehen, es sei denn, eine Taufe sei nachweisbar nicht rite vorgenommen worden.
- 1Kommen Zweifel über die Gültigkeit der vom Pfarrer der anderen Kirche am Ort vollzogenen Taufen auf, sollten die beteiligten Pfarrer dies brüderlich miteinander zu klären suchen, ehe bei der eigenen Kirchenleitung angefragt wird. 2Sollten über die Gültigkeit von Taufen durch einen früheren Pfarrer oder von Taufen an einem anderen Ort begründete Zweifel bestehen, ist auf jeden Fall über die eigene Kirchenleitung bei der anderen um Aufklärung zu bitten.Konditionaltaufen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Zweifel an dem ordnungsgemäßen Vollzug der Taufe begründet sind und im Gespräch der Kirchenleitungen nicht ausgeräumt werden können.
- 1Da die Taufe die Aufnahme in eine bestimmte Kirche einschließt, ist es Auftrag einer ökumenisch ausgerichteten Seelsorge, den konfessionsverschiedenen Eltern, die die Taufe eines Kindes begehren, die Entscheidung zur Erziehung ihres Kindes im Bekenntnis einer bestimmten Kirche zu ermöglichen. 2Das schließt die Achtung vor dem Bekenntnis der anderen Kirche in der Erziehung selbstverständlich ein.
- 1Einem Christen ist geboten, alles ihm Mögliche zu tun, um die Erziehung seiner Kinder im Glauben seiner Kirche zu erwirken; die Erfüllung dieser Verpflichtung findet aber ihre Grenze an der Gewissensbindung seines Ehepartners. 2Deshalb sollen die Pfarrer beider Kirchen die Entscheidung der Eltern respektieren und gemeinsam dazu verhelfen, dass eine derartige Entscheidung allerseits Achtung findet. 3“Ist eine gemeinsame Entscheidung herbeigeführt, darf diese später nicht einseitig geändert werden. 4Wenn aber die Eheleute gemeinsam zu einer neuen Entscheidung kommen, muss dies um des Gewissens willen respektiert werden. 5Weder Verwandte noch Pfarrer dürfen auf eine Änderung von Entscheidungen drängen, wenn dies den Frieden der Ehe und Familie stören würde” (aus “Gemeinsame kirchliche Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner”, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, S. 18). 6In jedem Fall sollen beide Elternteile ermutigt werden, bei der Erziehung ihrer Kinder ihren eigenen Glauben in Wort und Tat vorzuleben.
- 1Sogenannte “ökumenische Taufen”, die von Pfarrern beider Kirchen gemeinsam vorgenommen werden sollen, sind nicht zulässig. 2Aus seelsorgerlichen Gründen kann im Einzelfall die Anwesenheit des Pfarrers der anderen Kirche bei der Taufe eines Kindes aus konfessionsverschiedener Ehe hilfreich sein. 3Eine Mitwirkung etwa in Segenswort und Gebet ist in einem derartigen Fall möglich. 4Es muss jedoch vorweg mit den Eltern klargestellt sein, zu welcher Kirche das Kind gehören soll und welcher Pfarrer damit die Verantwortung für die Taufhandlung nach der Ordnung seiner Kirche sowie die Eintragung in das Taufregister seiner Pfarrei übernimmt.
- 1Das Patenamt wird durch Glieder der eigenen Kirche wahrgenommen. 2Wird von den Eltern zusätzlich ein Glied der anderen Kirche erbeten, so soll dem im Sinne einer Taufzeugenschaft stattgegeben werden. 3Dabei sollen die Pfarrer die Eltern darauf hinweisen, dass der Taufzeuge wohl eine Mitverantwortung für die christliche Erziehung des Kindes übernimmt, aber nicht für seine Unterweisung im Sinne der taufenden Kirche in Pflicht genommen werden kann. 4Es ist eine neue und besondere Aufgabe dieser Paten bzw. Taufzeugen, dem heranwachsenden Kind die Achtung vor dem Glauben des anderen zu bezeugen.1Der katholische Pfarrer soll sich bei einem evangelischen Taufzeugen der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche und der Berechtigung des Zutritts zum Abendmahl durch eine Bescheinigung versichern, die vom zuständigen evangelischen Pfarramt ausgestellt wird. 2Der evangelische Pfarrer soll im umgekehrten Fall eine Bescheinigung des zuständigen katholischen Pfarramtes anfordern.
- 1Gelegentlich wird im Notfall von einem Pfarrer oder Gemeindeglied getauft, ohne dass durch die Person des Taufenden die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings bestimmt wird. 2Eine solche Taufe gilt für die Kirche, der das Kind nach Entscheidung der Eltern angehören soll. 3Von dieser Taufe ist urkundlich dem zuständigen Pfarramt dieser Kirche Mitteilung zu machen, damit dort eine entsprechende Eintragung in das Taufregister erfolgen kann. 4Später kann im Gottesdienst der betreffenden Gemeinde nach den entsprechenden Ordnungen der jeweiligen Kirche eine Bekanntgabe bzw. Bestätigung der Taufe erfolgen und Fürbitte für das Kind gehalten werden.
C. VEREINBARUNGEN DER KONFERENZ DER KIRCHENLEITUNGEN ZUR TRAUUNG
1Die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbarten “Gemeinsamen kirchlichen Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner” sind bei der Trauung konfessionsverschiedener Ehen heranzuziehen. 2Diese Empfehlungen bieten für die Partner beider Kirchen Hilfen an. 3Besonders ist auf die Abschnitte “Zum Traugespräch” (S. 9 f.), “Ehe in der Sicht des Glaubens” (S. 11 ff.), “Entscheidungen” (S. 16 f.), “Trauung” (S. 18) und “Taufe und Erziehung der Kinder” (S. 18 f.) zu verweisen.
Für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen in Hessen ist darüber hinaus folgendes zu beachten:
#1. | Zur evangelischen Trauung nach Dispens von der Formpflicht (vgl. Abschn. 3.2, Satz 1 auf Seite 14 der Empfehlungen): |
1.1 | 1Ist eine evangelische Trauung beabsichtigt und vom zuständigen bischöflichen Ordinariat Dispens von der Formpflicht erteilt worden, teilt der zuständige katholische Pfarrer die Dispenserteilung dem evangelischen Pfarrer, der die Trauung vornehmen soll, mit. 2Die Trauung wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit dem Trauformular der Agende vollzogen. 3In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird für die Trauung konfessionsverschiedener Paare nur die erste Trauform (Agende S. 69-76) mit den Traufragen A oder B benutzt. 4Der evangelische Pfarrer bringt die erfolgte Trauung dem katholischen Pfarrer zur Kenntnis. 5Für diese gegenseitige Benachrichtigung ist das Formblatt in Anlage I zu verwenden. |
1.2 | 1Die evangelische Trauung nach erteilter Dispens von der Formpflicht wird sowohl im evangelischen Kirchenbuch wie auch im katholischen Kirchenbuch des für den Wohnsitz des katholischen Partners zuständigen Pfarramts mit Registernummer eingetragen. 2Im katholischen Kirchenbuch ist sie jedoch besonders zu kennzeichnen (“ev.” vor der Registernummer), weil sie hier bei der statistischen Jahresauswertung der Trauungen nicht mitgezählt wird. 3Im evangelischen Kirchenbuch wird sie hingegen statistisch mit erfasst. |
2. | Zur gemeinsamen kirchlichen Trauung (vgl. Abschnitt 5, Satz 2 auf Seite 18 der Empfehlungen): |
2.1 | 1Die katholische Trauung wird nach dem Formular “Trauung in einer katholischen Kirche unter Beteiligung des evangelischen Pfarrers”, wie es zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinbart wurde, vorgenommen. 2Für die evangelische Trauung unter Beteiligung eines katholischen Pfarrers wurde gleichfalls ein Trauformular herausgegeben, das von beiden Landeskirchen in Hessen dem Sinne nach in ihre Ordnungen übernommen wurde. 3Für diese Art der gemeinsamen Trauung wird in der Anlage II die Kurzfassung der Ordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, in der Anlage III die Kurzfassung der in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingeführten Ordnung ausgewiesen. 4(Der Traufragen-Alternativvorschlag auf S. 90 der Agende der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bezieht sich nur auf die Form B). |
2.2 | Für die Beteiligung beider Pfarrer an einer Trauung auf besonderen Wunsch der Brautleute können nur Gründe maßgebend sein, die mit der Bindung der Brautleute an ihre Kirchen zusammenhängen. |
2.3 | Die katholische Trauung unter Beteiligung eines evangelischen Pfarrers wird in der Regel in einer katholischen Kirche, die entsprechende evangelische Trauung in einer evangelischen Kirche vorgenommen, es sei denn, die eine Kirchengemeinde hat der anderen ein generelles Recht zur Mitbenutzung ihrer Kirche eingeräumt. |
2.4 | Für die evangelische Trauung unter Beteiligung eines katholischen Pfarrers gilt zur Regelung der Kirchenbuchführung und der statistischen Auswertung Ziff. 1.2. |
2.5 | 1Die katholische Trauung unter Beteiligung eines evangelischen Pfarrers wird mit Registernummer nur im katholischen Kirchenbuch eingetragen und allein dort statistisch ausgewertet. 2Der Eintrag im evangelischen Kirchenbuch erfolgt ohne Registernummer. |
3. | Zu einer Trauung Geschiedener |
3.1 | 1Aufgrund des unterschiedlichen Verständnisses der Ehe wird es nicht selten zwischen beiden Kirchen zu gegenteiligen Entscheidungen kommen, wenn Geschiedene eine Trauung begehren. 2Eine Trauung Geschiedener ist in der Evangelischen Kirche in besonderen Fällen möglich. 3Die Pfarrer beider Kirchen sollen darauf achten, dass durch die Wahrung der jeweiligen Überzeugung keine Schwierigkeiten für die Zusammenarbeit ihrer Gemeinden entstehen. 4Eine sachliche Darlegung der für die andere Kirche bei ihren Entscheidungen maßgebenden Gründe wird hierzu hilfreich sein. |
3.2 | 1Im Fall vorausgegangener Ehescheidung(en) sollte der evangelische Pfarrer den katholischen Ehewilligen auch auf die Möglichkeit einer pastoralen Beratung durch den zuständigen katholischen Pfarrer hinweisen. 2Diese kann auch die Prüfung einer möglichen Nichtigkeitserklärung seiner früheren Ehe einschließen. |
4. | Zur besonderen Beachtung |
Dem ökumenischen Verhältnis zwischen den Kirchen entspricht es, dass die Pfarrer ständigen Kontakt miteinander halten und vereinbaren, auch in solchen Fällen, in denen eine vorherige Verständigung aus zwingenden Gründen nicht möglich war (Ziffer 2.1 vorletzter Absatz der “Gemeinsamen kirchlichen Empfehlungen”, S. 10), jedenfalls nach jeder vollzogenen Trauung, an der ein Glied der anderen Kirche beteiligt war, sich gegenseitig zu benachrichtigen. |
Anmerkungen
- 1.)
- “Gemeinsame kirchliche Empfehlungen für die Ehevorbereitung konfessionsverschiedener Partner”, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, Echter Verlag, Würzburg, und Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, Gütersloh, 1974.
- 2.)
- Vgl. hierzu auch die “Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen zur Taufe”.
- 3.
- Vgl. das Schreiben des Bischofs der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Anlage IV).
- 4.)
- “Gemeinsame kirchliche Trauung”, herausgegeben von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, Verlag Friedrich Pustet, Regensburg, und Johannes Stauda Verlag, Kassel, 1971, Seite 27 ff.
- 5.)
- Das Formular der “Trauung in einer evangelischen Kirche unter Beteiligung des katholischen Pfarrers” findet sich ebenfalls in der Schrift “Gemeinsame kirchliche Trauung” (vgl. Anm. 4) S. 9 ff.
- 6.)
- Vgl. “Gemeinsame kirchliche Empfehlungen …” S. 11 ff.: “3. Ehe in der Sicht des Glaubens”.
- 7.)
- Vgl. “Erwägungen zum evangelischen Eheverständnis” III, 3 in “Gemeinsame kirchliche Empfehlungen …” S. 28.
Anlage I
Katholisches Pfarramt | (Leitzahl/Ort/Datum) |
(Straße/Nr.) | |
An das Evangelische Pfarramt | |
(Leitzahl/Ort) | |
(Straße/Nr.) | |
Der/die katholische | |
geboren am | in |
hat am | unter Dispens-Nr. |
vom Oberhirten der Diözese | Dispens von der katholischen Eheschließungsform erhalten für die Eheschließung mit |
(Siegel) | |
(Unterschrift) |
Evangelisches Pfarramt | (Leitzahl/Ort/Datum) |
(Straße/Nr.) | |
An das Katholische Pfarramt | |
(Leitzahl/Ort) | |
(Straße/Nr.) | |
Der | Bekenntnisses |
geboren am | in |
und die | Bekenntnisses |
geboren am | in |
sind am | in der evangelischen Kirche |
zu | |
durch | getraut worden. Reg.-Nr. |
(Siegel) | |
(Unterschrift) |
Anlage II
Ev. Kirche in Hessen und Nassau:
Übersicht über die Ordnung für die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares unter Mitwirkung eines katholischen Pfarrers
#Orgelvorspiel | |
Lied | |
Ev. Pfarrer: | Votum |
Ev. Pfarrer: | Eingangsspruch |
Ev. Pfarrer: | Gebet oder Kath. Pfarrer: Psalm |
Kath. Pfarrer: | Schriftwort und kurze Ansprache |
Ev. Pfarrer: | Schriftwort und kurze Ansprache |
Lied oder Kirchenmusik | |
Kath. Pfarrer: | (oder beide Pfarrer im Wechsel) |
Schriftworte über den Ehestand | |
Ev. Pfarrer: | Rüstgebet |
Ev. Pfarrer: | Traufragen |
Ev. Pfarrer: | Trauformel |
Kath. Pfarrer: | (oder beide Pfarrer im Wechsel) |
Schlussgebet | |
Kath. Pfarrer: | Aufforderung zum Gebet des Herrn |
Gebet des Herrn Lied | |
Ev. Pfarrer: | Überreichen der Traubibel |
Ev. Pfarrer: | Segen |
(Kirchenmusik) | |
Orgelnachspiel | |
“Ordnungen für den Traugottesdienst” IV, 3. Ringbuch, Seite 29-36 |
Anlage III
Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck:
Beim Eingang können beide Pfarrer das Brautpaar und ihre Angehörigen mit freien Worten begrüßen.
Der ev. Pfarrer: | Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Unsere Hilfe kommt von dem Herrn, der Himmel und Erde gemacht hat. |
oder: | |
Der Friede des Herrn sei mit euch. | |
Der kath. Pfarrer: | Psalm oder Gebet. |
Der ev. und der kath. Pfarrer können sich in die “Traupredigt” in der Weise teilen, dass beide nacheinander nach Verlesung eines Schriftwortes eine kurze Predigt halten.
Der kath. Pfarrer: | Schriftlesung(en). |
Der ev. Pfarrer: | Traufragen |
Der kath. Pfarrer kann die Fürbitte des Trausegens sprechen, während der ev. Pfarrer den Trausegen selbst spricht. Beim Trausegen legen beide Pfarrer ihre rechte Hand nebeneinander auf die Hände des Paares.
Der ev. oder kath. Pfarrer: | Fürbitten. |
Das Gebet des Herrn (gemeinsam) | |
Der kath. oder der ev. Pfarrer: | Segen |
“Agende für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck” Band III, Seite 88-92 — “Erste Form” |
Anlage IV
Der Bischof | Kassel, den |
An die Pröpste, Dekane, Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck |
Liebe Schwestern und Brüder!
1In der Anlage gebe ich Ihnen die “Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen” bekannt. 2Sie sollen Ihnen eine schnelle Orientierungshilfe bieten, wenn von katholischen und evangelischen Pfarrern auf dem Gebiet der Amtshandlungen beiderseits Seelsorge erwartet wird. 3Sie finden näheres über Aufgabe und Bedeutung dieser Vereinbarung in deren Vorwort.
4Für unsere Landeskirche ist im Rahmen dieser Absprachen jedoch eine weitere Regelung zu treffen. 5Nach katholischem Eheverständnis ist der Ehekonsens in der gottesdienstlichen Handlung für die Eheschließung konstitutiv. 6Das sollte bei einer evangelischen Trauung oder einer Gemeinsamen Trauung unter evangelischer Verantwortung bei konfessionsverschiedenen Paaren berücksichtigt werden. 7Wir sollten es katholischen Christen nicht unmöglich machen, wenn sie von ihrer Kirche durch Dispens von der Verpflichtung zu einer katholischen Trauung entbunden worden sind, etwas von dem in unseren Trauordnungen zu erkennen, was sie bei einer Trauung nach ihrem Verständnis erwarten. 8Besonders ist hierbei zu berücksichtigen, dass dies dann gegeben ist, wenn sie zusammen mit einem evangelischen Ehepartner in eine evangelische Trauung oder eine Gemeinsame Trauung unter evangelischer Verantwortung eingewilligt haben.
9Unter diesen Voraussetzungen sind im Rahmen einer evangelischen Trauung bei erteilter Dispens von der Formpflicht nur Traufragen geeignet, die eine Deutung als Erfragen des Ehekonsens nicht ausschließen. 10Dies sind in unserer Agende Band III die Traufragen A und B auf Seite 72 f. Die auf Seite 88 ff. abgedruckte Erste Form der Gemeinsamen kirchlichen Trauung gewährleistet dies mit der dort auf Seite 90 aufgeführten Traufrage, ebenso ist auch an dieser Stelle die Form B von Seite 73 verwendbar.
11Mit diesem besonderen Hinweis möchte ich Ihnen die Vereinbarungen der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen nachdrücklich zur Beachtung empfehlen.
Mit brüderlichen Grüßen
Ihr
#D. VEREINBARUNGEN DER KONFERENZ DER KIRCHENLEITUNGEN ZUR BEERDIGUNG
1. | Allgemeines: |
1.1 | Werden einem Pfarrer zu erwartende Sterbefälle von Gliedern der anderen Kirche bekannt und ist zu vermuten, dass der zuständige Pfarrer nicht informiert ist, so soll er ihn nach Möglichkeit benachrichtigen, damit dieser seelsorgerlich tätig werden kann. |
1.2 | 1In der Regel soll ein Pfarrer ein Glied einer anderen Kirche nicht beerdigen. 2Liegen besondere Gründe vor, die eine solche Beerdigung dennoch rechtfertigen (z. B. ausdrücklicher Wunsch des Verstorbenen), soll vorher der Pfarrer der anderen Kirche in Kenntnis gesetzt werden. 3Gegebenenfalls ist die nach der Ordnung der jeweiligen Kirche erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen. |
1.3 | 1Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen aus seiner Kirche Ausgetretenen und wird von seinen Angehörigen die Beerdigung durch die andere Kirche erbeten, so sind diese zunächst darauf hinzuweisen, dass die kirchliche Bestattung ein Handeln der Kirche an ihren Gliedern ist. 2Liegen besondere Gründe für eine Ausnahme vor, sollen die Pfarrer der beiden Kirchen Kontakt aufnehmen und gemeinsam versuchen, der Entscheidung des Verstorbenen gegenüber seiner Kirche und dem Verlangen der Angehörigen angemessen Rechnung zu tragen. 3Gegebenenfalls ist die Zustimmung der für den Pfarrer zuständigen kirchlichen Stelle einzuholen. |
2. | Bei Verstorbenen aus konfessionsverschiedenen Ehen: |
2.1 | In der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung soll der Pfarrer sich bemühen, den seiner Kirche nicht angehörenden Hinterbliebenen gerecht zu werden. |
2.2 | Haben diese Hinterbliebenen den Kontakt mit ihrer eigenen Kirche verloren, sollte der Pfarrer im seelsorgerlichen Gespräch darauf hinzuwirken suchen, dass sie die Verbindung wieder aufnehmen. |
2.3 | Der Pfarrer, der die Bestattung vornimmt, soll dem Pfarrer der anderen Kirche von dem Sterbefall und der Beerdigung rechtzeitig Nachricht geben, damit auch dieser sich seelsorgerlich bemühen kann. |
2.4 | 1Sollten die Angehörigen für einen der anderen Kirche angehörenden Verstorbenen die Beerdigung von ihrer eigenen Kirche begehren, sind sie in der Regel zunächst an den zuständigen Pfarrer der Verstorbenen zu verweisen. 2Im Übrigen gilt auch hier Ziffer 1.2. |
2.5 | 1Nachgehende Seelsorge an Hinterbliebenen aus konfessionsverschiedener Ehe soll unter Achtung der Eigenart der jeweils anderen Kirche geschehen. 2Sie ist zunächst Sache der Kirche des Hinterbliebenen. 3Der Pfarrer der anderen Kirche soll auf das Einvernehmen mit seinem Amtsbruder bedacht sein, wenn er seinerseits ebenfalls seelsorgerliche Aufgaben wahrnehmen möchte. |