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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – MVG [Auszug]1.

vom 28. April 1999

KABl. S. 70

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VIII. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

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§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2 Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. 3 In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden. 4 Die Mitarbeitervertretung ist insbesondere zu informieren über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet, aber nicht bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. 5 § 40 Buchstabe j ist zu beachten, wenn eine Maßnahme oder technische Einrichtung nachträglich dazu bestimmt wird, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen.
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§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen,

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1 Das Kirchengesetz ist zum 31.12.2011 außer Kraft getreten. § 34 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und § 40 j bleiben gem. Art. 3 MVG.EKD.AG bis zum 31.12.2012 in Kraft.