.Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung
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Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“
Vom 1. April 2026
Die Dezernentin des Dezernates Bildung hat die folgende Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ erlassen:
#Zur Begleitung der Vergabe der Landesmittel und der landeskirchlichen Mittel im Bereich der Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss eingerichtet.
###1. Aufgaben
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er entwickelt im Einvernehmen mit der Leitung des Dezernates Bildung Förderrichtlinien für die Antragstellung und Verteilung der landeskirchlichen Zuweisungen und der Landeszuweisung für Erwachsenenbildung.
- Er entscheidet über eingehende Anträge auf Sonderförderung.
- Er gibt über besondere Fördermittel Impulse zu innovativen Formen der Erwachsenenbildung.
- Er entsendet die landeskirchlichen Vertretungen in die Vertreterversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und ist bei der Entsendung der Vertretungen aus der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen in die Mitgliederversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Bundesverband anzuhören.
2. Mitglieder
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1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- die Leitung des Forums Bildung und Gesellschaft als vorsitzendes Mitglied,
- eine Person aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane stellvertretend für die Dekanekonferenz,
- bis zu fünf Personen aus den Arbeitsfeldern der Erwachsenenbildung im Bereich der Landeskirche.
2 Der oder die für die Bewirtschaftung der Mittel zuständige Mitarbeitende im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3 Zu den Sitzungen des Ausschusses können sachkundige Gäste eingeladen werden.
(
2
)
Die Berufung der Mitglieder nach Buchstabe c) erfolgt durch den Dezernenten oder die Dezernentin für Bildung für die Dauer von drei Jahren.
#3. Organisation und Arbeitsweise
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1
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Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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2
)
Der Ausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mindestens einmal jährlich einberufen.
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3
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Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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4
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Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
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5
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Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt.
#4. Änderungen der Geschäftsordnung
1 Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. 2 Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist der Ausschuss anzuhören.
3 Zum 1. Januar 2028 erfolgt eine Evaluation dieser Geschäftsordnung, mit dem Ziel, ihr Funktionieren zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
#5 . Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.