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Richtlinien für die Konferenz der Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 8. Juli 2014

KABl. 2014 S. 194

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
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I. Grundsätzliches

  1. Einrichtung einer Konferenz. Für den Bereich des hauptamtlich von Pfarrerinnen und Pfarrern erteilten Religionsunterrichts und der Schulseelsorge wird eine Konferenz der Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst (Schulpfarrkonferenz) eingerichtet.
  2. Mitglieder der Konferenz. Mitglieder sind die von der Landeskirche mit der Erteilung von Religionsunterricht an Schulen in einem hauptamtlichen Gestellungsverhältnis beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Referent oder die Referentin für Schule und Unterricht im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes.
  3. Gäste der Konferenz. Gäste können zu den Tagungen eingeladen werden.
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II. Aufgaben der Konferenz

  1. Die Konferenz berät, begleitet und unterstützt die in der Schule tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer auf der Grundlage des Evangeliums in ihrem Dienst.
  2. Die Aufgaben der Konferenz bestehen im Wesentlichen
    • in der persönlichen Begegnung ihrer Mitglieder und gegenseitiger Beratung,
    • in der fachlichen Qualifizierung und Anregung zu der erforderlichen Weiterbildung ihrer Mitglieder sowie
    • in dem Kontakt zu anderen Arbeitsbereichen und Dienststellen der Landeskirche.
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III. Arbeitsweise der Konferenz

  1. Tagungen. Die Konferenz tagt mindestens einmal jährlich. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll erstellt und den Mitgliedern übersandt.
  2. Teil- und Regionalkonferenzen können gebildet werden.
  3. Teilnahmepflicht. Für die Mitglieder der Konferenz ist die Teilnahme an der Jahrestagung Pflicht.
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IV. Leitung der Konferenz

  1. Sprecherkreis und Konferenzsprecher. Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Konferenzsprecher oder -sprecherin sowie eine Stellvertretung, die möglichst verschiedenen Schulformen angehören sollen.
  2. Aufgaben des Sprecherkreises. Der Sprecherkreis nimmt im Zusammenwirken mit dem Referenten oder der Referentin für Schule und Unterricht folgende Aufgaben wahr:
    • Er bereitet die jährlichen Konferenztagungen vor und ist für die Gestaltung und Durchführung mitverantwortlich.
    • Der Sprecherkreis vertritt die Interessen der Konferenz.
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V. Geschäftsordnung der Konferenz

  1. Der Referent oder die Referentin für Schule und Unterricht lädt zu den Konferenzen und Regionalkonferenzen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ein und leitet die Sitzungen.
  2. Die Einberufung der Konferenzen erfolgt schriftlich.
  3. Die Konferenz ist einzuberufen, wenn der Sprecherkreis dies unter Angabe des Grundes beantragt.
  4. Artikel 29 Absatz 2 bis 8 der Grundordnung sowie die §§ 26 und 27 der Geschäftsordnung für die Landessynode gelten sinngemäß.
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VI. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.