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Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Seelsorgegeheimnisgesetz-Ausführungsverordnung – AVO-SeelGG)

vom 1. April 2014

KABl. S. 142

Das Landeskirchenamt hat gemäß § 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 130) am 1. April 2014 die folgende Ausführungsverordnung beschlossen:
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§ 1 Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(zu § 2 SeelGG)

( 1 ) Seelsorgerinnen und Seelsorger haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 2 ) Für hauptamtlich Mitarbeitende gelten im Übrigen die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
( 3 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende ohne bestimmten Seelsorgeauftrag sind in gleicher Weise zu seelsorgerlicher Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Es besteht dennoch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Hierauf sind sie hinzuweisen.
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§ 2 Besonderer Seelsorgeauftrag
(zu § 3 Absatz 1 SeelGG)

Für Pfarrerinnen und Pfarrer gelten die §§ 30 und 31 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie sind durch ihre Ordination stets besonders mit der Seelsorge beauftragt.
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§ 3 Bestimmter Seelsorgeauftrag
(zu § 3 Absatz 2 SeelGG)

( 1 ) Für die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags ist der Bischof oder die Bischöfin zuständig.
( 2 ) Ein bestimmter Seelsorgeauftrag wird von Amts wegen Prädikantinnen und Prädikanten im Sinne des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten erteilt. Er kann unter den Voraussetzungen des § 4 insbesondere staatlichen Lehrkräften für evangelischen Religionsunterricht sowie Diakoninnen und Diakonen im Sinne des Kirchengesetzes zur Ordnung des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilt werden. Die Beauftragung von Diakoninnen und Diakonen richtet sich nach dem jeweiligen Seelsorgefeld und der Einrichtung, in der Seelsorge ausgeübt wird; sie endet regelmäßig mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 3 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrages erfolgt auf schriftlichen Antrag des oder der Betroffenen. Dem Antrag ist ein Nachweis über eine Ausbildung gemäß § 4 sowie eine Verschwiegenheitsverpflichtung beizulegen. In dem Antrag sind das Seelsorgefeld, der Ort und die Einrichtung zu benennen, in der Seelsorge ausgeübt wird.
( 4 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags erfolgt in Schriftform. Der inhaltliche und räumliche Tätigkeitsbereich der beauftragten Person ist zu bezeichnen. Das Landeskirchenamt führt eine Liste über die Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag.
( 5 ) Die Beauftragung ist für einen bestimmten Zeitraum oder für die Dauer eines Dienstes, der die Grundlage für den bestimmten Seelsorgeauftrag bildet, zu befristen. Eine erneute Beauftragung ist möglich.
( 6 ) Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt.
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§ 4 Ausbildung
(zu § 5 SeelGG)

( 1 ) Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags gemäß § 3 Absatz 2 SeelGG setzt eine vom Landeskirchenamt anerkannte Ausbildung voraus. Anerkannt sind insbesondere Kurse in Klinischer Seelsorgeausbildung (KSA) oder eine an den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. (DGfP) orientierte Ausbildung.
( 2 ) Die zur Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags vorausgesetzte Ausbildung soll sich an den Anforderungen des jeweiligen Seelsorgefeldes orientieren. Die Ausbildung soll eine Hospitationsphase im jeweiligen Seelsorgefeld umfassen.
( 3 ) Die Prädikantenausbildung im Sinne des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten ist eine anerkannte Ausbildung zur Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags im Rahmen der Beauftragung gemäß § 9 Kirchengesetz über den Dienst der Prädikanten.
( 4 ) Ein bestimmter Auftrag zur Schulseelsorge setzt eine kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 der Vokationsordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Landeskirchenamt anerkannten Weiterbildung zur Schulseelsorgerin oder zum Schulseelsorger voraus. Das Nähere regelt eine Ordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 5 Aufsicht
(zu § 6 SeelGG)

Die Aufsicht liegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim Landeskirchenamt.
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§ 6 Seelsorgebegleitung
(zu § 7 Absatz 2 SeelGG)

Seelsorgerinnen und Seelsorger, insbesondere die mit einem bestimmten Auftrag nach § 3 Absatz 2 SeelGG beauftragten Personen, sollen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und an Maßnahmen der Supervision teilnehmen.
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§ 7 Gewidmete Räume
(zu § 10 SeelGG)

( 1 ) Gewidmete Räume sind insbesondere solche, die nach dem in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Recht Pfarrerinnen und Pfarrern als Amtszimmer oder Mitarbeitenden mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag vom Dienstgeber zur Durchführung seelsorgerlicher Gespräche zugewiesen sind.
( 2 ) Außerhalb gewidmeter Räume stattfindende Seelsorgegespräche können in besonderen, schutzbedürftigen Situationen (z. B. im Haftraum oder Patientenzimmer) durch einen ausdrücklichen Hinweis des Seelsorgers oder der Seelsorgerin als geschützter Seelsorgeraum definiert werden.
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§ 8 Seelsorge in Justizvollzugsanstalten

Für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten gelten insbesondere die Vorschriften der Vereinbarung über die Seelsorge an den Hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 sowie die Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten vom 5. Mai 1984.
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§ 9 Telefonseelsorge

( 1 ) Bei der Besetzung der Leitung einer Telefonseelsorgeeinrichtung ist darauf hinzuwirken, dass die Stelleninhaber Ordinierte im Sinne des § 3 Absatz 1 SeelGG sind oder mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Absatz 2 SeelGG beauftragt werden.
( 2 ) Räume von Telefonseelsorgeeinrichtungen sind gewidmete Räume im Sinne des § 10 SeelGG.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Ausführungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.