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Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung
der Vocatio durch die Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 1. Juli 2010

(ABl. EKD 2011 S. 61)

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Von der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs-, Erziehungs- und Schulfragen in den Gliedkirchen der EKD (BESRK) am 9./10. Juni 2010 beschlossen und der Kirchenkonferenz der EKD am 1. Juli 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht an staatlichen und privaten Schulen gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche. Mit der Verankerung von konfessionellem Religionsunterricht als ordentlichem Unterrichtsfach durch Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes wird eine gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat für den Religionsunterricht begründet. Die Kirche nimmt diese Verantwortung unter anderem dadurch wahr, dass die staatlichen Lehrkräfte für den Evangelischen Religionsunterricht kirchlich bevollmächtigt werden1#. In den Gliedkirchen der EKD wird dies durch Vokationsordnungen geregelt. Es ist ein gemeinsames Anliegen der Gliedkirchen, die gegenseitige Anerkennung der Vocatio zu ermöglichen. Die BESRK stellt fest, dass die Vokationsordnungen der Landeskirchen eine gegenseitige Anerkennung der Vocatio unter Berücksichtigung der folgenden Punkte ermöglichen:
  1. Die Gliedkirchen der EKD anerkennen die Vocatio zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht wechselseitig ohne Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung2#, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
    2. abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre der betreffenden Schulart,
    3. Unterrichtserlaubnis des Bundeslandes für das Fach Evangelische Religionslehre,
    4. Bereitschaft, den Religionsunterricht nach Ordnung und Bekenntnis der jeweiligen Landeskirche zu erteilen.
  2. Eine bestehende Vocatio aufgrund der Teilnahme an kirchlichen Weiterbildungslehrgängen kann von der zuständigen Landeskirche nach Maßgabe ihrer Regelungen aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  3. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen kann von der zuständigen Landeskirche aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Erfüllung der Kriterien unter 1. b) – d),
    2. Mitgliedschaft in einer evangelischen Freikirche, die Mitglied in der ACK des jeweiligen Bundeslandes ist3#. Ein Austritt aus einer Landeskirche oder der Vollzug einer zweiten Taufe sind in der Regel Ablehnungsgründe für die Anerkennung der Vocatio.
  4. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen, mit denen in der zuständigen Landeskirche schriftliche Vereinbarungen über die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht getroffen wurden, kann von der zuständigen Landeskirche in der Regel ohne eine Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  5. Anerkennungsfähig ist eine Vocatio nur, wenn sie nicht erloschen ist oder entzogen wurde.
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1 ↑ Entsprechendes gilt für Religionslehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft mit Evangelischem Religionsunterricht.
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2 ↑ Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
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3 ↑ Die Mitgliedschaft der Freikirche in der ACK auf Bundesebene ist in der Regel ebenfalls ein gewichtiges Kriterium für die Zuerkennung der Vocatio.