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Kirchengesetz
zu dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

vom 7. März 1957

KABl. S. 52

Gemäß dem Auftrag der Kirche zur Seelsorge an allen ihren Gliedern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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§ 1

( 1 ) Dem am 22. Februar 1957 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 20. Juli 1957 verkündet.