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Schulverfassung für die Melanchthon-Schule Steinatal

Vom 09. März 2021

KABl. S. 96

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 9. März 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) als Ordnung folgende Schulverfassung erlassen:
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Präambel

„In Christus liegen verborgen alle Schätze der Weisheit und der Erkenntnis.“ (Kol 2,3)
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Die Melanchthon-Schule Steinatal
ist ein Gymnasium der Evangelischen Kirche von
Kurhessen-Waldeck mit einer umfassend
der Förderung der Schülerinnen und
Schüler verpflichteten Lernkultur.

Mit Philipp Melanchthon als Namenspatron steht diese Schule in der Tradition der Reformation, deren Anliegen auch darin besteht, Christinnen und Christen zu freien und verantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen. Für die evangelische Kirche ist Bildungsarbeit daher eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen ihres vielfältigen Bildungsengagements nimmt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ihre Verantwortung als Trägerin der Melanchthon-Schule wahr.
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Die Melanchthon-Schule Steinatal
betrachtet den christlichen Glauben als
Fundament von Bildung und Erziehung.

Gemäß der biblischen Rede vom Menschen als dem Geschöpf und Ebenbild Gottes besitzt jeder Mensch eine von Gott gegebene, unveräußerliche Würde. Die Gestaltung des Lebens auf der Grundlage des Evangeliums führt zu Freiheit und Mündigkeit in Verantwortung vor Gott und für seine Schöpfung. In gemeinsamer Achtung der biblischen Botschaft gestaltet die Melanchthon-Schule Steinatal das Leben der Schulgemeinde in ökumenischer Gemeinschaft.
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Die Melanchthon-Schule Steinatal
leistet einen eigenen evangelischen Beitrag
zu den Bildungs- und Erziehungsaufgaben
in der Gesellschaft.

Ihr Bildungs- und Erziehungskonzept umfasst die Vermittlung von Sach- und Orientierungswissen. Im Horizont des Evangeliums und auf der Basis fundierten Wissens lernen die Schülerinnen und Schüler, nach ethischer Verantwortung zu fragen, die Bereitschaft zur Mitgestaltung einer humanen und lebenswerten Gesellschaft zu entwickeln und diakonisches Handeln einzuüben. Zentrales Bildungsziel ist es, Menschen zu befähigen, eine Persönlichkeit auszubilden, die zur Verantwortung für sich, die Mitmenschen und die ganze Schöpfung Gottes bereit ist.
In der Schulgemeinde lernen die Schülerinnen und Schüler den christlichen Glauben kennen, sie setzen sich kritisch-fragend mit ihm auseinander und können seine lebensgestaltende Kraft erfahren. Die Relevanz des christlichen Glaubens für die persönliche Lebenssituation junger Menschen, für ihre Einstellungen und Werthaltungen findet sowohl in der unterrichtlichen als auch in der außerunterrichtlichen Arbeit, in Gottesdiensten, Andachten, Festen, Feiern und in einer Kultur des Förderns und Forderns ihren Ausdruck.
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Die Melanchthon-Schule Steinatal
ist Schule der Region.

Das Gymnasium pflegt vielfältige nachbarschaftliche Kontakte und Kooperationen mit Kommunen und Institutionen, kirchlichen Einrichtungen und Gemeinden. Diese bieten die Chance, an außerschulischen Lernorten Kenntnisse zu erwerben und Erfahrungen zu machen, die das schulische Leben bereichern.
Die Schulgemeinde erwartet von allen ihren Mitgliedern, dass sie dieses Bildungsverständnis bejahen und seine Zielsetzungen in gemeinsamer Verantwortung zu verwirklichen suchen.
„Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Verzagtheit, sondern der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit.“ (2. Tim 1,7)
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§ 1 Allgemeine Grundlagen

( 1 ) Das Grundgesetz der Bundesrepublik gewährleistet mit Artikel 7 Absatz 4 GG das Grundrecht der Privatschulfreiheit. Dadurch wird die Institution Privatschule in ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit gesichert.
( 2 ) Diese grundgesetzliche Gewährleistung begründet auch für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im folgenden auch Landeskirche genannt) als Schulträgerin einen Freiraum, in welchem grundsätzlich eigenverantwortlich ein Schul- und Unterrichtsbetrieb organisiert, die Lehrziele, -methoden, -gegenstände, -mittel und -pläne bestimmt, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte ausgewählt sowie die religiös-weltanschauliche Ausrichtung festgelegt werden können.
( 3 ) Die religiöse Bildung an einer solchen Schule stellt zugleich eine Äußerung des Glaubenslebens dar und hat daher Teil an der Gewährleistung der Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 2 GG.
( 4 ) Schließlich gehört das kirchliche Schulwesen auch zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen im Sinne der Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung.
( 5 ) Wird eine Schule in kirchlicher Trägerschaft betrieben, die in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht fördert und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Genehmigung dieser Schule als Ersatzschule durch den Staat.
( 6 ) Die so beschriebene Gewährleistung des Grundgesetzes wird mit Artikel 61 Hessische Verfassung, dem Hessischen Schulgesetz und dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz konkretisiert.
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§ 2 Die Melanchthon-Schule Steinatal

( 1 ) Die Melanchthon-Schule Steinatal erfüllt die vorgenannten Bedingungen und ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Trägerin der Schule ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) In Ausführung der Präambel will die Landeskirche mit der Melanchthon-Schule Steinatal einen eigenen, evangelischen Beitrag zu den Aufgaben und Zielen der Bildung und Erziehung in der Gesellschaft leisten.
( 3 ) Zum christlichen Lebensverständnis gehört auch die Offenheit im Umgang miteinander. Dies bedeutet für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte das Recht, ihre Meinung frei, kritisch und in gegenseitiger Achtung zu äußern. Diese Freiheit findet dort ihre Grenzen, wo die Rechte, die Ehre und Würde des anderen verletzt und wo die Bildungs- und Erziehungsaufgaben der kirchlichen Schule im Sinne der Präambel beeinträchtigt werden.
( 4 ) In den Gremien der schulischen Mitbestimmung im Sinne dieser Ordnung und in der Gestaltung des gesamten Schullebens sind Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte partnerschaftlich aufeinander angewiesen. Jeder Person fällt dabei Verantwortung zu. Das bedeutet, dass sich Schülerinnen und Schüler in einem ihrem Alter angemessenen Umfang zur Mitarbeit in den schulischen Gremien und der Gestaltung des Schullebens verpflichten und dass sich die Eltern auch dann noch daran beteiligen, wenn ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Schülerinnen und Schüler in einem Schuljahr volljährig, nehmen deren Eltern ein mögliches Mandat in Schulgremien noch in der verbleibenden Wahlperiode wahr.
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§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für
Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte
und Schulleitung

Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte sowie die Personen der Schulleitung ergeben sich aus dem Hessischen Schulgesetz und den dies ausführenden Vorschriften, sofern nicht im Schulvertrag oder in dieser Schulverfassung andere Vorschriften an deren Stelle treten bzw. sie ändern.
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§ 4 Schülerinnen und Schüler

( 1 ) Schülerinnen und Schüler, die die schulartspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen, können ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität, Geschlecht und Religionszugehörigkeit an der Melanchthon-Schule Steinatal aufgenommen werden, wenn ihre Eltern und sie sich im Schulvertrag verpflichten, das besondere Profil und das Programm der Schule zu achten und an der Umsetzung mitzuwirken. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Die Schulkonferenz kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes weitere Kriterien für eine Auswahl festlegen.
( 2 ) Für die Auswahlentscheidung kann eine Beratung durch einen Aufnahmeausschuss erfolgen, über dessen allgemeine Zusammensetzung die Schulkonferenz mit Zustimmung des Landeskirchenamtes beschließt; die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden von ihren Gremien entsandt.
( 3 ) Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter schließen mit dem Landeskirchenamt, vertreten durch die Melanchthon-Schule Steinatal, einen Schulvertrag.
( 4 ) Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule und der Umsetzung ihrer Bildungsziele in der Schulgemeinde mitzuwirken.
( 5 ) Für die Arbeit der schulischen Gremien auf allen Ebenen, für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der unterrichtlichen Arbeit und für die Gestaltung der außerunterrichtlichen Aktivitäten sollen Schülerinnen und Schüler Vorschläge einbringen.
( 6 ) Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, an den Arbeitsgemeinschaften, zu denen sie sich angemeldet haben, mindestens ein Schulhalbjahr lang teilzunehmen, sofern sonstige schulische Regelungen nichts anderes vorsehen. Beschließt die Schulkonferenz bestimmte unterrichtliche oder außerunterrichtliche Aktivitäten als verbindliche Bestandteile des Bildungsganges an der Schule, so müssen alle Schülerinnen und Schüler an diesen Veranstaltungen teilnehmen; die Schulleitung kann hiervon in Ausnahmefällen entbinden, wenn besondere Gründe vorliegen.
( 7 ) Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend dem Hessischen Schulgesetz, soweit nicht in dieser Schulverfassung bzw. durch die Schulkonferenz oder den ausführenden Schulverträgen anderes geregelt wird.
( 8 ) Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz verpflichten sich im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes zur Zusammenarbeit mit dem Schülerrat.
( 9 ) Der Schülerrat kann eine Verbindungslehrkraft und eine stellvertretende Verbindungslehrkraft wählen; sie sollen verschiedenen Geschlechts sein. Beide Lehrkräfte können zur Beratung durch den Schülerrat herangezogen werden; die gewährte Entlastung wird einvernehmlich durch die Lehrkräfte aufgeteilt.
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§ 5 Erziehungsberechtigte

( 1 ) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sind die Eltern gehalten, Kontakt mit den unterrichtenden Lehrkräften zu pflegen und insbesondere bei auftretenden Problemen das offene Gespräch mit ihnen zu suchen. Sie sollen die Schule informieren, wenn besondere Umstände die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen.
( 2 ) Die Eltern verpflichten sich, die Schule bei der Verwirklichung ihrer Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen. Von ihnen wird die Bereitschaft erwartet, die verschiedenen Möglichkeiten der Kooperation in der Schule nach Zeit und Möglichkeit wahrzunehmen. Dies kann in den Gremien gemäß der Schulverfassung und im Rahmen unterrichtlicher sowie außerunterrichtlicher Aktivitäten geschehen.
( 3 ) Die Mitwirkung der Eltern erfolgt durch die in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes zu bildenden Klassenelternbeiräte und den Schulelternbeirat, dem neben den gewählten Klassen- bzw. Jahrgangselternvertretern auch deren Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten angehören, soweit nicht Angelegenheiten des Kreis- oder Landeselternbeirates berührt sind.
( 4 ) Im Sinne der partnerschaftlichen Erziehung gelten die Verpflichtungen nach § 6 Absatz 4 auch gegenüber den Eltern von volljährigen Schülern, sofern ein Schüler nicht schriftlich etwas anderes erklärt hat.
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§ 6 Lehrkräfte

( 1 ) Der Dienst aller Lehrkräfte wird durch den besonderen Auftrag und die Bildungsziele der kirchlichen Schule bestimmt. Sie verpflichten sich, aktiv am Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft mitzuwirken. Dies bezieht sich auch auf die Mitgestaltung des schulischen Lebens, zum Beispiel bei Andachten und Gottesdiensten.
( 2 ) Die Lehrkräfte bilden Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen, die Versammlung der Fachkonferenzvorsitzenden und Aufgabenfeldleiter sowie die Gesamtkonferenz in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes. Die Versammlung der Fachkonferenzvorsitzenden und Aufgabenfeldleiter dient der Informationsübermittlung und Abstimmung zwischen den einzelnen Fachgruppen; sie sollte mindestens einmal im Schuljahr durch die Schulleitung einberufen werden.
( 3 ) Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Beschlüsse der Mitbestimmungsgremien in eigener Verantwortung. Sie verpflichten sich zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit untereinander und mit Schülerinnen und Schülern und Eltern. Sie sind bereit, an allen schulischen Gremien und an allen von diesen Gremien beschlossenen verbindlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Lehrkräfte unterstützen und fördern die Arbeit der Schülerinnen und Schüler in der Schülervertretung.
( 4 ) Die Lehrkräfte beraten Schülerinnen und Schüler und Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Dazu dienen vor allem Sprechtage, Sprechstunden, Schulkonferenzen, Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen. Besonders bei auffälligem Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft von Schülern sowie allgemeinen Problemen im pädagogischen Bereich sollen die Eltern benachrichtigt werden. In gemeinsamen Gesprächen sollen Wege zur Lösung dieser Probleme beraten werden. Die Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Schüler bleibt dabei gewahrt.
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§ 7 Schulleitung

( 1 ) Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterin bzw. dem stellvertretenden Schulleiter und den Inhabern besonderer Funktionsstellen nach der Dienstordnung.
( 2 ) Die Schulleitung ist der Schulträgerin gegenüber dafür verantwortlich, dass die Schule entsprechend den kirchlichen und den für sie geltenden staatlichen Bestimmungen geführt wird. Die Schulleitung verpflichtet sich zur besonderen Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitenden sowie zur Beratung und Unterstützung aller Mitglieder der Schulgemeinde. Gemeinsam mit der Schulträgerin obliegt ihr die Wahrung und Fortentwicklung von Schulprogramm und Schulprofil im Einvernehmen mit den anderen Gremien der Schule.
( 3 ) Mit beratender Stimme können sachkundige Personen (Verwaltung, Lehrkräfte, Schulpfarrerin bzw. -pfarrer) hinzugezogen werden.
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§ 8 Mitwirkung

( 1 ) Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte in der Mitwirkung in der Schule findet das Hessische Schulgesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung unter Beachtung der in der Schulverfassung festgelegten Grundsätze und der besonderen Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 8.
( 2 ) Alle Beteiligten sind in den Mitwirkungsorganen bei ihrer Tätigkeit verpflichtet, vom Hessischen Schulgesetz abweichende oder ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Landeskirche zu beachten.
( 3 ) Alle Gruppen wirken in der Schulkonferenz zusammen, die aus 21 Personen besteht:
  1. der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin bzw. dem stellvertretenden Schulleiter,
  2. neun Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und
  4. fünf Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler.
Zu den Sitzungen können Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitarbeitervertretung und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Das Landeskirchenamt kann zu den Sitzungen Vertreterinnen bzw. Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
( 4 ) Die Schulkonferenz soll in jedem Schuljahr mindestens einmal zusammentreten; auf Antrag von mindestens fünf ihrer Mitglieder muss sie einberufen werden.
( 5 ) Die Schulkonferenz hat in Ergänzung zu dem Hessischen Schulgesetz die folgende Rechte,
  1. Anträge zur Aufstellung des Haushaltsplanes zu stellen,
  2. der Schulträgerin Veränderungen für die Gestaltung des Schullebens vorzuschlagen,
  3. Ausschüsse einzuberufen, denen auch Personen angehören können, die nicht zur Schulkonferenz gehören. An den Sitzungen der Ausschüsse haben alle Mitglieder der Schulkonferenz Teilnahmerecht. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat Stimmrecht in den Ausschüssen.
( 6 ) Die Schulkonferenz beschließt im Einvernehmen mit der Schulträgerin
  1. das Schulprogramm,
  2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
  3. zusätzliche Unterrichtsangebote im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
( 7 ) Die Schulträgerin hat in den folgenden Fällen das Entscheidungsrecht:
  1. bei der Aufstellung des Abrechnungsobjektes für die Melanchthon-Schule Steinatal,
  2. bei der Ernennung von Kirchenbeamten,
  3. für den Abschluss von Arbeitsverträgen,
  4. bei Bauvorhaben; Entscheidungen werden hierbei in Absprache mit einem Bauausschuss der Schulkonferenz mit dem Ziel des Einvernehmens getroffen.
( 8 ) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat Beschlüsse der Mitwirkungsorgane, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Landeskirche verstoßen, zu beanstanden. In diesem Fall ist der Vollzug eines Beschlusses bis zur Entscheidung des aufsichtführenden Landeskirchenamtes ausgesetzt.
( 9 ) Zusätzlich wird an der Melanchthon-Schule Steinatal ein Pädagogischer Beirat von bis zu zehn fachkundigen Personen, insbesondere aus dem Bereich der Schulpädagogik, eingerichtet. Der Pädagogische Beirat begleitet beratend die inhaltliche Arbeit der Melanchthon-Schule Steinatal in konzeptionellen Fragen, die den Bildungsauftrag der Schule insgesamt betreffen. Die Mitglieder werden von der Schulträgerin für die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist zulässig. Die Zusammensetzung des Beirats soll die unterschiedlichen pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben und Herausforderungen der Schule widerspiegeln. Der Beirat soll auf Einladung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
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§ 9 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Melanchthon-Schule Steinatal verfolgt als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Melanchthon-Schule Steinatal dürfen nur für die in dieser Ordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Melanchthon-Schule Steinatal. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 2 ) Bei Auflösung der Melanchthon-Schule Steinatal oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Schulvermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Schulverfassung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.