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Vokationsordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 11. März 2003

KABl. S. 144

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 11. März 2003 gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967, S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland1# an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck2# in ihrem Gebiet erteilt.
( 2 ) Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 der Hessischen Verfassung gemäß Artikel 14 Absatz 2 S. 4 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 und in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 der kirchlichen Bevollmächtigung. Diese wird durch das Landeskirchenamt erteilt.
( 3 ) Lehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Landeskirche erteilen bzw. erteilen wollen. Soweit Geistliche der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland evangelischen Religionsunterricht erteilen, sind sie hierzu aufgrund der Ordination berechtigt; die staatliche Genehmigung gilt gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Hessen als erteilt.
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§ 2
Bevollmächtigungen

( 1 ) Die "Kirchliche Bevollmächtigung" erfolgt durch die Vokation. Eine Bevollmächtigung kann ferner als "vorläufige Bevollmächtigung" oder "Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" erteilt werden.
( 2 ) Mit der Vokation sagt die Kirche den Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
( 3 ) Die Vokation erfolgt in einem Gottesdienst durch den Bischof oder eine von ihm beauftragte Person.
( 4 ) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
( 5 ) Bisher erteilte Bevollmächtigungen behalten ihre Gültigkeit.
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§ 3
"Kirchliche Bevollmächtigung"

( 1 ) Die Erteilung der "Kirchlichen Bevollmächtigung" erfolgt auf Antrag der Lehrkraft.
Sie setzt
  1. die Zugehörigkeit zu der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die staatliche Lehrbefähigung für evangelischen Religionsunterricht,
  3. die Teilnahme an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung sowie
  4. eine entgeltliche Tätigkeit, d. h. regelmäßig ein (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis bzw. ein (Teilzeit-) Beamtenverhältnis,
voraus.
( 2 ) Der Antrag auf "Kirchliche Bevollmächtigung" enthält die Erklärung, dass die antragstellende Person den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilen wird.
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§ 4
"Vorläufige Bevollmächtigung"

Nach der Ersten Staatsprüfung im Fach evangelische Religionslehre erteilt die Landeskirche Lehrkräften, die einer evangelischen Landeskirche angehören oder die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, auf Antrag eine "Vorläufige Bevollmächtigung". Diese erlischt spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn sie nicht aus besonderen Gründen auf Antrag befristet verlängert wurde. § 7 gilt entsprechend.
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§ 5
"Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis"

( 1 ) Eine "Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" kann einer Lehrkraft, die Mitglied einer evangelischen Landeskirche ist, auf Antrag erteilt werden, wenn sie erfolgreich an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat.
( 2 ) Die "Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" gilt für den Einsatz im Religionsunterricht in beschränktem Umfang an einer bestimmten Schulstufe. Sie kann befristet ausgesprochen werden.
( 3 ) § 7 gilt entsprechend.
( 4 ) Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 6
Andere Kirchenzugehörigkeit

Eine "Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" kann auch Lehrkräften erteilt werden, die einer evangelischen Freikirche angehören, wenn diese Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen bzw. des Rates Christlicher Kirchen in Nordhessen ist. Liegt nur eine gastweise Teilnahme in den Gremien vor, bedarf die Erteilung der Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes. § 7 gilt entsprechend.
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§ 7
Beendigung der "Kirchlichen Bevollmächtigung"

( 1 ) Die "Kirchliche Bevollmächtigung" erlischt:
  1. mit Erklärung des Verzichts gegenüber dem Landeskirchenamt auf die kirchliche Bevollmächtigung,
  2. mit dem Austritt aus der evangelischen Kirche.
( 2 ) Erklärt eine Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder dem Landeskirchenamt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz), kann die "Kirchliche Bevollmächtigung" entzogen werden.
( 3 ) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrkraft für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolge des Absatzes 1 eintritt.
( 4 ) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn die Lehrkraft den evangelischen Religionsunterricht nicht mehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilt.
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§ 8
Anerkennung

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf diese der Anerkennung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 9
Örtliche Zuständigkeit

( 1 ) Maßgebend für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Dienstort der Lehrkraft im Kirchengebiet der Landeskirche.
( 2 ) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 10
Verweigerung oder Entziehung der kirchlichen Bevollmächtigung

( 1 ) Wird die "Kirchliche Bevollmächtigung", die "Vorläufige Bevollmächtigung" oder die "Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Rat der Landeskirche eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über die Beschwerde entscheidet der Rat der Landeskirche. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
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zu Fußnote 2: Siehe hierzu insbesondere die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck; sie lautet: Absatz 1: Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Absatz 2: Sie tritt ein für die Gemeinschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland und für die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen in der Welt. Absatz 3: Sie ist vor allem durch das Augsburgische Bekenntnis und die von ihm aufgenommenen altkirchlichen Symbole geprägt und in der Vielfalt der überlieferten Bekenntnisse der Reformation zu einer Kirche zusammengewachsen. Absatz 4: In dieser geschichtlich gewordenen Einheit und in Wahrnehmung des gemeinsamen Auftrages hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Gliedern die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge, Unterweisung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten. (Absatz 5: …)

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1 ↑ Artikel 7 Absatz 3 GG lautet: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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2 ↑ S. Anhang