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Verwaltungsordnung über das Ausscheiden wertlosen Schriftgutes (Kassationsordnung)

vom 27. Februar 1970

KABl. S. 37

Über das Ausscheiden und Vernichten von wertlosem Schriftgut erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Verwaltungsordnung:
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§ 1

( 1 ) Diese Verwaltungsordnung betrifft das Schriftgut der Kirchengemeinden, Gesamtverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisämter ab 1. Juni 1945. Älteres Schriftgut darf nur mit Zustimmung des zuständigen Archivpflegers ausgeschieden werden.
( 2 ) Das Schriftgut der sonstigen kirchlichen Organe wird in Anlehnung an diese Verwaltungsordnung ausgeschieden.
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§ 2

Ein brauchbares Archiv muss nicht nur gut geordnet, sondern auch auf das Wesentliche beschränkt sein. Daher müssen die Archive in wiederkehrenden Abschnitten von Schriftgut befreit werden, dessen dauerhafte Aufbewahrung nicht nötig ist.
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§ 3

( 1 ) Als für die Dauer archivwürdig soll das Schriftgut aus allen Bereichen der kirchlichen Verwaltung erhalten werden, dessen Inhalt von allgemeiner, kirchlicher, geschichtlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher, bautechnischer oder statistischer Bedeutung ist.
( 2 ) Nach diesem Grundsatz ist in der nachstehenden Anlage das Schriftgut aufgeführt, das nach Ablauf bestimmter Fristen unter Berücksichtigung der Vorbedingungen regelmäßig ausgesondert werden soll.
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§ 4

( 1 ) Das ausgesonderte Schriftgut darf von den Stelleninhabern nur nach sorgfältiger Prüfung vernichtet werden. In Zweifelsfällen ist der Archivpfleger zu Rate zu ziehen.
( 2 ) Diese Regelung gilt für die Kirchenkreisamtsleiter entsprechend.
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§ 5

Das ausgeschiedene Schriftgut darf nicht in die Hand Unbefugter gelangen. Es ist entweder zu verbrennen oder bei größeren Mengen in anderer Weise zu vernichten. Mit dem Erwerber ausgeschiedenen Schriftgutes ist ein Vertrag zu schließen, der die unverzügliche Vernichtung zum Inhalt hat.
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§ 6

Diese Verwaltungsordnung tritt mit der Veröffentlichung1# in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
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Anlage zu § 3 der Kassationsordnung i.d.F. v. 25. November 1980 (KABl 1981 S. 18)

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1 ↑ Veröffentlicht am 28. April 1970.