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Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Beschäftigung von Mitarbeitern in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MAG) vom 27. November 1997 (geändert am 24.11.1999)

vom 28. November 2006

KABl. S. 181

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
27. November 2012
KABl. S. 319
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Artikel I

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§ 1
Übernahme der Richtlinie, Anwendungsbereich

Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 01. Juli 2005 (Amtsblatt der EKD 2005 S. 413 ff.) gilt nach § 1 Absatz 1 der Richtlinie und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck.
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§ 2
Ausnahmen

( 1 ) Eine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 der Richtlinie bedarf der vorherigen Zustimmung. Über den Antrag einer Kirchengemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Kirchenkreis entscheidet der zuständige Kirchenkreisvorstand, über den Antrag einer anderen kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für die privatrechtliche berufliche Mitarbeit im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern gelten die in der Satzung des Werkes festgelegten konfessionellen Anforderungen.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Landeskirche am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Artikel II

Das Kirchengesetz über die Beschäftigung von Mitarbeitern in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MAG) vom 27. November 1997 (geändert am 24.11.1999) wird mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes nach Artikel I aufgehoben.