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Muster für eine örtliche Vereinbarung
gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren in der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 25. Januar 2022

KABl. S. 72, Nr. 35

Das Landeskirchenamt hat in der Sitzung am 25. Januar 2022 gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Kirchengesetzes über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren vom 28. März 1992, KABl. S. 58, geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2021, KABl. S. 209, das nachstehende Muster für eine örtliche Vereinbarung beschlossen:
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Der Gemeinschaftsbezirk
vertreten durch
und
(kirchliche Körperschaften),
vertreten durch
schließen die folgende Vereinbarung:
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I. Verbindungsausschuss

  1. Die Partner dieser Vereinbarung bilden einen paritätisch besetzten Verbindungsausschuss. Dem Verbindungsausschuss sollen nicht mehr als acht Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden von den entsendenden Leitungsorganen aus deren Mitte berufen.
  2. Die Mitglieder des Verbindungsausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sollen nicht dem gleichen Entsendungsgremium angehören. Zur ersten Sitzung lädt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ein und leitet die Wahl.
  3. Der Verbindungsausschuss tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Zahl der Mitglieder.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen gelten bei Wahlen (I. Absatz 2) als Neinstimmen, im Übrigen als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Der Verbindungsausschuss hat die Aufgaben,
    5.1
    die gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln,
    5.2
    den Erfahrungsaustausch unter den Vereinbarungspartnern zu fördern,
    5.3
    Empfehlungen für die Festlegung von Zeiten für Gottesdienste, und sonstige Veranstaltungen zu geben,
    5.4
    bei Auftreten von Unstimmigkeiten unter den Vereinbarungspartnern zu vermitteln und
    5.5
    Anregungen zu geben für
    5.5.1
    gemeinsame Veranstaltungen und
    5.5.2
    für die Öffentlichkeitsarbeit.
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II. Kirchenmitgliedschaft

Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft in der Regel Mitglieder einer evangelischen Landeskirche sind. Wenn Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft nicht der evangelischen Kirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der evangelischen Kirche werden.
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III. Abendmahl

  1. Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften sind offen für alle Gemeindeglieder.
  2. Die Feier des heiligen Abendmahls in den Gemeinschaften wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer oder einer Gemeinschaftspastorin oder einem Gemeinschaftspastor geleitet. Älteste der Gemeinschaft (leitende Mitarbeitende) können hinzugezogen werden.
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IV. Amtshandlungen sowie weitere Dienste in der Kirchengemeinde1#

  1. Auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft kann die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor bei einer Taufe, Trauung oder Beerdigung durch Gebet, Lesung und Verkündigung beteiligt werden.
  2. Auf Bitte der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor in den Kirchengemeinden
    a.
    einzelne Dienste in Verkündigung und Verwaltung des Abendmahls wahrnehmen und
    b.
    einen besonderen Dienst in Seelsorge und Unterweisung übernehmen.
  3. Wünschen Mitglieder der Gemeinschaft, dass die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor eine Taufe, Trauung oder eine Beerdigung vornimmt, so ist das Dimissoriale einzuholen. Nach der Amtshandlung sind die erforderlichen Angaben dem zuständigen Pfarramt für den Eintrag im Kirchenbuch mitzuteilen.
  4. Konfirmandenarbeit und Konfirmation können gemeinsam in der Kirchengemeinde gestaltet werden. In Ausnahmefällen – bei hinreichender Gruppengröße – kann die Konfirmandenarbeit bei Beachtung landeskirchlicher Ordnungen auch in der Gemeinschaft durchgeführt werden. In diesem Fall soll zur Konfirmation die Dekanin oder der Dekan oder ein oder eine von ihm oder ihr beauftragter Pfarrer oder beauftragte Pfarrerin eingeladen und nach Möglichkeit beteiligt werden.
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V. Regelungen und Unstimmigkeiten

Unstimmigkeiten, die die Vertragspartner nicht beilegen können, legen sie dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes vor und bitten diese um einen gemeinsamen Entscheidungsvorschlag.
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VI. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am … in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes.

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1 ↑ Die in Ziffer IV genannten Möglichkeiten des Dienstes einer Gemeinschaftspastorin/eines Gemeinschaftspastors in der Kirchengemeinde sollen je nach Maßgabe der örtlichen Situation vereinbart werden.