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Kirchengesetz über den Dienst der Gemeinschaftspastorinnen und Gemeinschaftspastoren landeskirchlicher Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 28. März 1992

KABl. S. 58

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
25. November 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 28. März 1992 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof kann Gemeinschaftspastorinnen oder Gemeinschaftspastoren landeskirchlicher Gemeinschaften auf ihr Begehren mit der öffentlichen Wortverkündigung, der Verwaltung des Abendmahls und der Vornahme von Amtshandlungen in dem in diesem Kirchengesetz festgelegten Rahmen beauftragen. Die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor hat die Zustimmung des Gemeinschaftsverbandes vorzulegen.
( 2 ) Voraussetzung für die Beauftragung ist, dass
  1. die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor eine Ausbildung, die vom Landeskirchenamt anerkannt ist, abgeschlossen hat,
  3. der Gemeinschaftsverband, in dessen Dienst die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor steht, im Sinne von Artikel 87 der Grundordnung als freies Werk innerhalb der Landeskirche an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirkt und
  4. zwischen den kirchlichen Körperschaften und dem Gemeinschaftsbezirk der Gemeinschaftspastorin oder des Gemeinschaftspastors eine örtliche Vereinbarung nach einem von dem Landeskirchenamt herausgegebenen Muster abgeschlossen worden ist; die kirchlichen Körperschaften bedürfen zum Abschluss der Vereinbarung der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Bischöfin oder der Bischof kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe b) absehen.
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§ 2

( 1 ) Die Beauftragung durch die Bischöfin oder den Bischof wird in einem Gottesdienst erteilt; steht die Beauftragung im Zusammenhang mit der Neubesetzung einer Gemeinschaftspastorenstelle, so soll dies der Einführungsgottesdienst sein.
( 2 ) An dem Gottesdienst wirkt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan nach Maßgabe einer Einigung mit dem Gemeinschaftsverband mit.
( 3 ) Über die Beauftragung erhält die Gemeinschaftspastorinn oder der Gemeinschaftspastor eine Urkunde.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor mit einer Beauftragung nach § 1 Absatz 1 kann über die Wortverkündigung und die Verwaltung des Abendmahls in Gemeinschaftsveranstaltungen hinaus nach Maßgabe der örtlichen Vereinbarung
  1. auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft an einer Taufe, Trauung oder Beerdigung mit Gebet, Lesung und Verkündigung beteiligt werden,
  2. auf Bitte des Pfarrers oder der Pfarrerin in den Kirchengemeinden
    1. einzelne Dienste in Verkündigung und Verwaltung des Abendmahls wahrnehmen und
    2. einen besonderen Dienst in Seelsorge und Unterweisung übernehmen sowie
  3. nach Einholung des Dimissoriale auf Wunsch von Mitgliedern der Gemeinschaft Trauung und Beerdigung vornehmen.
( 2 ) Sofern die örtliche Vereinbarung es vorsieht, kann die Gemeinschaftspastorin oder der Gemeinschaftspastor in Ausnahmefällen nach schriftlicher Einholung des Dimissoriale eine Taufe vornehmen.
( 3 ) Nach Vornahme der Amtshandlung sind die erforderlichen Angaben dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
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§ 4

Das Landeskirchenamt macht die Gemeinschaftspastorin oder den Gemeinschaftspastor mit den geltenden liturgischen und rechtlichen Ordnungen vertraut.
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§ 5

Wenn der ständige Dienst der Gemeinschaftspastorin oder des Gemeinschaftspastors in dem Gemeinschaftsbezirk endet, erlischt der von der Bischöfin oder vom Bischof erteilte Auftrag.
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§ 6

Sind die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Buchstaben a) – c) für eine Beauftragung gegeben, ist aber eine örtliche Vereinbarung nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d) noch nicht abgeschlossen, so werden die Wortverkündigung und die Verwaltung des Abendmahls durch die Gemeinschaftspastorin oder den Gemeinschaftspastor in Gemeinschaftsveranstaltungen vorläufig anerkannt.
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§ 7

Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten über die Ausübung des Dienstes sollen von den Partnern der örtlichen Vereinbarung beigelegt werden; gelingt das nicht, so ist der Streitfall dem Landeskirchenamt und der Leitung des Gemeinschaftsverbandes vorzulegen.
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§ 8

Die Bischöfin oder der Bischof kann der Gemeinschaftspastorin oder dem Gemeinschaftspastor aus wichtigem Grund den Auftrag entziehen. Zuvor ist der Leitung des Gemeinschaftsverbandes Gelegenheit zur Erörterung über die Behebung der Schwierigkeiten zu geben.
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§ 9

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung1# in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 28. April 1992.