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Grundsätze für die Aufnahme der Kandidaten in den Ausbildungsdienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 17. August 1982

KABl. S. 76

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Gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare1# erlasse ich2# folgende Grundsätze:
  1. Reicht für die Anzahl der Kandidaten, die in den Ausbildungsdienst aufgenommen werden sollen, die Anzahl der Ausbildungsplätze nicht aus, so werden diese Kandidaten in eine Bewerberliste eingetragen.
  2. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Ausbildungsdienst ist unbeschadet der Regelungen in Ziffer 3 und 4 die Platznummer zugrunde zu legen, die der Kandidat einnimmt. Die Platznummern der Bewerberliste werden nach folgenden Kriterien vergeben:
    A.
    Die Examensnote (Durchschnittsnote) der Ersten Theologischen Prüfung wird wie folgt berücksichtigt:
    Sehr gut= 7 Punkte
    Recht gut= 6 Punkte
    Gut= 5 Punkte
    Ziemlich gut= 4 Punkte
    Befriedigend= 3 Punkte
    Im ganzen befriedigend= 2 Punkte
    Ausreichend= 1 Punkt.
    B.
    Darüber hinaus können Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums Berücksichtigung finden:
    1. Praktische Tätigkeit (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Friedensdienste, Entwicklungsdienst, Assistententätigkeit an Hochschulen, bisherige Berufstätigkeit, Wehrdienst, Zivildienst und andere Dienstverpflichtungen) mit einem Punkt je Halbjahr;
    2. Wissenschaftliche Qualifikationen (z. B. abgeschlossene Promotion) mit bis zu zwei Punkten;
    3. Weitere Ausbildungsgänge (z. B. abgeschlossene andere Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Zweitstudium) mit bis zu zwei Punkten.
      Insgesamt dürfen Tätigkeiten nach den Buchstaben a) bis c) mit höchstens 4 Punkten Berücksichtigung finden.
    C.
    Die Wartezeit wird mit 2 Punkten je Halbjahr berücksichtigt.
  3. Aus dem letzten Examensjahrgang können bis zu fünf Bewerber in den Ausbildungsdienst aufgenommen werden, auch wenn bei Anwendung von Ziffer 2 weniger als fünf Bewerber in Betracht kämen. Diese Bewerber werden nach ihrer Punktzahl innerhalb ihres Examensjahrgangs gemäß Ziffer 2 Buchstabe A und B ausgewählt.
  4. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Ausbildungsdienst kann unabhängig von der Platznummer auf der Bewerberliste berücksichtigt werden, dass die Nichtaufnahme zu dem beantragten Zeitpunkt eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

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1 ↑ jetzt: KiGes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare, abgedruckt unter Nr. 424.
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2 ↑ Erlassen vom Bischof.