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Kirchengesetz über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Diakoniegesetz-DiakG)

vom 24. November 2004

KABl. S. 197

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
9. Mai 2009
2
Kirchengesetz
13. Mai 2011
3
Kirchengesetz
27. November 2012
4
Kirchengesetz
24. November 2016

Inhaltsverzeichnis

aufgehoben
aufgehoben
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I Grundbestimmungen

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§ 1
Grundlagen diakonischen Handelns

( 1 ) Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Sie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zu diakonischem Handeln gerufen.
( 2 ) Diakonie ist Entfaltung des Auftrages der Kirche im Dienst am Nächsten zu dessen Heil und Wohl.
( 3 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sorgt für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit. Sie fördert in ihrem Bereich arbeitende diakonische Einrichtungen sowie den Verein „Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.“ als gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2
Aufgaben diakonischen Handelns

( 1 ) Diakonisches Handeln begleitet und unterstützt, fördert und bildet Menschen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, der Konfession, der Religion oder der Zugehörigkeit zu Minderheiten.
( 2 ) Diakonisches Handeln entfaltet sich als Hilfe in seelischen und leiblichen, individuellen und sozialen Konflikt- und Notsituationen, geht deren Ursachen nach und trägt zu ihrer Beseitigung oder Überwindung bei. Durch vorbeugende Maßnahmen sucht es das Eintreten solcher Situationen abzuwenden oder deren Auswirkungen zu mildern.
( 3 ) Diakonisches Handeln tritt für die Belange von Menschen ein, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist. Es fördert die Entwicklung und Erhaltung einer selbst bestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
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§ 3
Diakonie in den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Von den öffentlich rechtlich organisierten Körperschaften der Kirche wird der diakonische Auftrag auf folgenden Handlungsebenen wahrgenommen:
  • Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüssen
  • Kirchenkreisen und deren Zusammenschlüssen
  • Landeskirche
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§ 4
Weitere Träger diakonischer und missionarischer Dienste

Die im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. zusammengeschlossenen, regelmäßig privatrechtlich organisierten, selbstständigen Träger diakonischer und missionarischer Dienste und Einrichtungen nehmen in ihrem Wirkungsbereich den diakonischen Auftrag der Kirche wahr (Artikel 87 Grundordnung). Dazu sollen sie untereinander und mit den Trägern nach § 3 auf allen Handlungsebenen zusammenarbeiten.
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§ 5
Zusammenarbeit und innerkirchliche Subsidiarität

( 1 ) Die Rechtsträger nach § 3 arbeiten zusammen. Dabei sollen im größeren Bereich nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die im kleineren Bereich nicht vergleichbar wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllt werden können.
( 2 ) Die Zusammenarbeit der Rechtsträger nach § 4 untereinander und mit den Rechtsträgern nach § 3 erfolgt nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
( 3 ) Möglichkeiten ökumenischer Zusammenarbeit sollen gesucht und genutzt werden.
( 4 ) Diakonische Aufgaben, für die üblicherweise nach Leistung bestimmte und auf Kostendeckung zielende Entgelte mit Sozialleistungsträgern vereinbart werden, sollen von Rechtsträgern nach § 4 übernommen werden. Dies gilt nicht, wenn diakonische Aufgaben nach Satz 1 in einem engen fachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit kirchlich, kommunal oder staatlich geförderter Beratungsstellen oder vergleichbarer sozialer Hilfeangebote stehen.
( 5 ) Sofern im Gegenüber zu kommunalen Gebietskörperschaften oder sonstigen Dritten eine gemeinsame Interessenwahrnehmung geboten ist, arbeiten die betroffenen Rechtsträger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. zusammen.
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II Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 6
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, die diakonische Arbeit in ihrem Bereich anzuregen, zu fördern sowie erforderliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zusammen mit anderen diakonischen Rechtsträgern zu beteiligen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Kirchengemeinde gehört insbesondere:
  1. diakonisches Bewusstsein zu fordern und diakonisches Handeln zu unterstützen,
  2. diakonische Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  3. beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende zu gewinnen und zu begleiten sowie für ihre Fort- und Weiterbildung Sorge zu tragen,
  4. Kollekten zu erheben sowie Sammlungen und Gemeindeveranstaltungen zugunsten diakonischer Arbeit durchzuführen,
  5. für die diakonische Arbeit erforderliche Finanzmittel im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschaffen und bereitzustellen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde hat bei der Aufgabenwahrnehmung die Rahmenplanung des Kirchenkreises zu beachten.
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§ 7
Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich. Zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe soll er einen Diakonieausschuss nach Artikel 30 Grundordnung bilden.
( 2 ) Anstelle des Diakonieausschusses können bis zu zwei Diakoniebeauftragte (§ 11) berufen werden. Gehören diese dem Kirchenvorstand nicht an, nehmen sie an den Kirchenvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 8
Diakonieausschuss

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonieausschusses werden vom Kirchenvorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Die überwiegende Zahl der Ausschussmitglieder muss dem Kirchenvorstand angehören.
( 2 ) Rechtlich selbstständigen Trägern mit Einrichtungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde soll die Möglichkeit zur Entsendung eines stimmberechtigten Mitgliedes in den Diakonieausschuss gegeben werden. Ist dies nach Absatz 1 Satz 2 nicht möglich oder liegt die Kirchengemeinde nur im Einzugsbereich der Einrichtung eines rechtlich selbstständigen Trägers, soll diesem Träger die Möglichkeit zu einer beratenden Teilnahme gegeben werden.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes und die Gemeindepfarrer können, sofern sie nicht Mitglieder des Diakonieausschusses sind, an dessen Sitzungen beratend teilnehmen. Das Gleiche gilt für den Diakoniepfarrer (§ 26 Absatz 2), das vorsitzende Mitglied des Kreisdiakonieausschusses und die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes. Die zur beratenden Teilnahme Berechtigten sind zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
( 4 ) Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied muss Mitglied des Kirchenvorstandes sein.
( 5 ) Für den Diakonieausschuss gelten die für die Geschäftsordnung in den Kirchenvorständen maßgeblichen kirchengesetzlichen Bestimmungen entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
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§ 9
Aufgaben des Diakonieausschusses

( 1 ) Der Diakonieausschuss plant das diakonische Handeln in der Kirchengemeinde und schlägt dem Kirchenvorstand notwendige Maßnahmen zur Beschlussfassung vor, sofern der Kirchenvorstand nicht die Entscheidungsbefugnis dem Ausschuss nach Artikel 30 Absatz 2 Grundordnung übertragen hat.
( 2 ) Er informiert sich über die Arbeit der Rechtsträger nach § 4 im Bereich des regionalen Diakonischen Werkes.
( 3 ) Er lässt sich von den in der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde Tätigen regelmäßig über ihre Arbeit berichten, berät sie, regt Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung an und gibt Anregungen für die Gestaltung, Ergänzung und Verbesserung der diakonischen Angebote.
( 4 ) Er hört die Mitarbeitenden vor Beschlüssen an, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, Anregungen beim Diakonieausschuss vorzubringen.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied des Diakonieausschusses berichtet dem Kirchenvorstand und der Gemeindeversammlung regelmäßig über die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde.
( 6 ) Der Kirchenvorstand hört den Diakonieausschuss vor Entscheidungen in diakonischen Angelegenheiten an. Satz 1 gilt auch für diakonische Arbeit betreffende Haushaltsabschnitte des Haushaltsplans.
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§ 10
Gemeinsamer Diakonieausschuss

Benachbarte Kirchengemeinden können, Kirchengemeinden, die in einem Kirchspiel verbunden sind, sollen einen gemeinsamen Diakonieausschuss (§ 12 Absatz 2) bilden. § 7 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zwei Personen zu beauftragen sind.
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§ 11
Diakoniebeauftragte

Für Diakoniebeauftragte gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 1 und § 9 entsprechend.
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III Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden

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§ 12
Diakonische Einrichtung mehrerer Kirchengemeinden

( 1 ) Kirchengemeinden können zum Betrieb einer gemeinsamen diakonischen Einrichtung eine Arbeitsgemeinschaft bilden (Artikel 30 Absatz 3 Grundordnung) oder sich zu einem Zweckverband (Artikel 12 Grundordnung, § 15 Verbandsgesetz) zusammenschließen. Für betriebswirtschaftliche Einrichtungen (§ 52 Kirchengesetz für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen1#) können privatrechtliche Organisationsformen gewählt werden.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kirchengemeinden einen gemeinsamen Diakonieausschuss nach Artikel 30 Absatz 3 Grundordnung bilden. Das Nähere ist in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung zu regeln. Wird ein Zweckverband errichtet, soll die Verbandsvertretung aus den Mitgliedern des gemeinsamen Diakonieausschusses gebildet werden. Bei privatrechtlichen Organisationsformen gilt Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Machen die Kirchengemeinden von der Möglichkeit des Absatzes 2 keinen Gebrauch, soll der jeweilige Diakonieausschuss die Vertreter der Kirchengemeinde in die Verbandsvertretung entsenden. Die Diakonieausschüsse oder die Diakoniebeauftragten treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung, bei der die Geschäftsführung oder der Vorstand der gemeinsam betriebenen Einrichtung über deren Arbeit berichtet und einen Ausblick auf die weitere Planung gibt.
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IV Diakonie im Kirchenkreis

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§ 13
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben. Er fördert die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden und nimmt diejenigen diakonischen Aufgaben eigenständig wahr, die von Kirchengemeinden oder von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften, Verbänden oder privatrechtlichen Organisationsformen nicht vergleichbar wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllt werden können.
( 2 ) Zu den eigenständigen diakonischen Aufgaben des Kirchenkreises gehört ferner insbesondere:
  1. übergemeindliche diakonische Aufgaben zu erfüllen, dafür erforderliche Einrichtungen zu schaffen und das notwendige Personal anzustellen,
  2. mit anderen christlichen Kirchen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege sowie staatlichen und kommunalen Stellen zusammenzuarbeiten,
  3. mit anderen Kirchenkreisen, die auf dem Gebiet desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt liegen, zusammenzuarbeiten und in der Regel für das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises ein gemeinsames, regionales Diakonisches Werk zu errichten und zu betreiben.
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§ 14
Rahmenplanung

( 1 ) Als Grundlage der Planung und Durchführung diakonischer Arbeit im Kirchenkreis beschließt die Kreissynode einen "Rahmenplan Diakonie".
( 2 ) In dem Rahmenplan sollen folgende Sachverhalte unter Berücksichtigung der Angebote und Planungen der im sozialen Bereich tätigen anderen Träger geregelt werden:
  1. die im Kirchenkreis wahrzunehmenden diakonischen Aufgabenfelder,
  2. die Zuordnung der Aufgaben zu den Handlungsebenen,
  3. der Inhalt, der Umfang und die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung,
  4. der Finanz- und Personalbedarf,
  5. die Zuständigkeit für die Durchführung,
  6. die dem regionalen Diakonischen Werk übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Für Aufgaben, die einem gemeinsamen regionalen Diakonischen Werk übertragen sind oder die üblicherweise auf der Ebene eines Stadt- oder Landkreises wahrgenommen werden, soll eine einheitliche Rahmenplanung der im selben Stadt- oder Landkreis gelegenen Kirchenkreise erfolgen.
( 4 ) Der Rahmenplan ist regelmäßig auf der Grundlage der aktuellen Entwicklungen fortzuschreiben.
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§ 15
Kreisdiakonieausschuss

( 1 ) Die Kreissynode wählt einen Kreisdiakonieausschuss. Die Zahl der Mitglieder bestimmt die Kreissynode. Bei der Wahl ist Folgendes zu beachten:
  1. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen zugleich Mitglieder der Kreissynode sein.
  2. Mitglieder, die der Kreissynode nicht angehören, sollen ehrenamtlich Mitarbeitende aus der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis sein. Vertretern von Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. mit Einrichtungen im Kirchenkreis kann in angemessenem Umfang eine stimmberechtigte Mitgliedschaft ermöglicht werden.
( 2 ) Der Kreisdiakonieausschuss wählt aus den Mitgliedern, die einer Kreissynode angehören, das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung.
( 3 ) Der Diakoniepfarrer (§ 26 Absatz 2) nimmt, sofern er nicht Mitglied des Kreisdiakonieausschusses ist, an den Sitzungen beratend teil. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und das vorsitzende Mitglied der Kreissynode können, sofern sie nicht Mitglieder des Kreisdiakonieausschusses sind, an dessen Sitzungen beratend teilnehmen. Dasselbe gilt für die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes. Fachlich besonders qualifizierte Personen können zu ständigen beratenden Mitgliedern berufen werden. Die zur beratenden Teilnahme Berechtigten sind zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
( 4 ) Für den Kreisdiakonieausschuss gelten die für die Geschäftsordnung der Kreissynoden maßgeblichen kirchengesetzlichen Bestimmungen entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
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§ 16
Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses

( 1 ) Der Kreisdiakonieausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Er erarbeitet den Rahmenplan nach § 14 und legt ihn der Kreissynode über den Kirchenkreisvorstand zur Beschlussfassung vor,
  2. informiert sich über die Entwicklungen im sozialpolitischen Bereich und die sozialen und diakonischen Angebote im Kirchenkreis und schlägt der Kreissynode Maßnahmen diakonischen Handelns vor,
  3. ist zuständig für den Austausch von Informationen mit und zwischen den Diakonieausschüssen der Kirchengemeinden und den Diakoniebeauftragten und organisiert den Erfahrungsaustausch,
  4. berät den Kirchenkreisvorstand bei der Wahrnehmung der diakonischen Belange des Kirchenkreises,
  5. entsendet ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste des Stadt- oder Landkreises,
  6. erstattet der Kreissynode in der Regel alle zwei Jahre einen Diakoniebericht,
  7. entsendet ein Mitglied zu den vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. durchgeführten Konferenzen für Kreisdiakonieausschüsse,
  8. vertritt durch ein von der Kreissynode aus seiner Mitte berufenes Mitglied den Kirchenkreis in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
( 2 ) Die Organe des Kirchenkreises hören den Kreisdiakonieausschuss vor Entscheidungen in diakonischen Angelegenheiten an. Satz 1 gilt auch für diakonische Arbeit betreffende Haushaltsabschnitte des Haushaltsplans.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann diakonische Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung an den Kreisdiakonieausschuss delegieren.
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V Diakonie auf der Ebene eines Stadt- oder Landkreises
(Zusammenschlüsse von Kirchenkreisen)

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§ 17
Regionale Diakonische Werke

( 1 ) Die auf dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises gelegenen Kirchenkreise errichten in der Regel ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk. Dazu sollen sie einen Zweckverband bilden.
( 2 ) In den Rahmenplänen der jeweils beteiligten Kirchenkreise werden die von dem regionalen Diakonischen Werk wahrzunehmenden Aufgaben festgelegt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Der Zweckverband stellt das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Personal an. Die Finanzmittel werden von den Kirchenkreisen aufgebracht, sofern die Diakoniezuweisung nach Maßgabe des Finanzzuweisungsgesetzes, sonstige Finanzhilfen und Spenden sowie die Leistungen Dritter die Kosten nicht decken.
( 4 ) Bei der Berufung der Vertretungen der Kirchenkreise in die Organe des Zweckverbandes sollen Mitglieder der Kreisdiakonieausschüsse angemessen berücksichtigt werden.
( 5 ) Das Nähere regelt die Zweckverbandssatzung.
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§ 18
Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste im Stadt- oder Landkreis

( 1 ) Im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck soll auf der Ebene eines Stadt- oder Landkreises eine regionale Arbeitsgemeinschaft diakonischer Dienste nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. gebildet werden.
( 2 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen alle Mitglieder des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. sein, die im Bereich des Stadt- oder Landkreises ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Diakonie im Stadt- oder Landkreis zu fördern sowie gemeinsame Interessen gegenüber kommunalen Entscheidungsträgern und in der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene zu vertreten und in Sozialplanungen des Stadt- oder Landkreises einzubringen.
( 4 ) Die Kirchenkreise und die in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sollen in der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft jeweils durch ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, des Kreisdiakonieausschusses und der Leitung des regionalen Diakonischen Werkes vertreten sein.
( 5 ) Das Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen durch ihre Träger bleibt von der Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft unberührt.
( 6 ) Das Nähere regelt die Satzung der Arbeitsgemeinschaft.
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VI Diakonie in der Landeskirche

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§ 19
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck

( 1 ) Die Träger diakonischer Dienste auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sind in dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck in vereinsrechtlicher Form zusammengefasst.
( 2 ) Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Es regelt seine Angelegenheiten durch Satzung; die Satzung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Rechtlich selbstständige diakonische Träger sind durch ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche zugeordnet. Über die Zuordnung von nicht als gemeinnützig anerkannten Trägern, die ihren Sitz im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck haben, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
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§ 20
Aufgaben des Diakonischen Werkes

( 1 ) Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Träger der diakonischen Arbeit auf allen Handlungsebenen zu beraten und zu fördern sowie ihre Interessen nach Maßgabe seiner Satzung zu vertreten,
  2. zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu entwickeln,
  3. erforderlichenfalls eigene Einrichtungen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu schaffen und zu unterhalten,
  4. mit anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den staatlichen und kommunalen Stellen zusammenzuarbeiten und gegenüber diesen und der Öffentlichkeit die diakonische Arbeit im Bereich der Landeskirche zu vertreten,
  5. mit Trägern des diakonischen Dienstes im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene zusammenzuarbeiten,
  6. für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, in der Öffentlichkeit einzutreten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. durch Vereinbarung Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
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§ 21
Mitglieder des Diakonischen Werkes

( 1 ) Mitglieder des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. sind die
  1. Kirchengemeinden,
  2. Gesamt- und Zweckverbände, die diakonische Einrichtungen betreiben,
  3. Kirchenkreise.
Die vorgenannten Mitglieder werden nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes in dessen Mitgliederversammlung vertreten.
( 2 ) Im Bereich der Landeskirche tätige rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Gesellschaften können Mitglied des Diakonischen Werkes werden, wenn sie die Zuordnungsvoraussetzungen der Zuordnungsrichtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. Dezember 2007 erfüllen. Dies ist anhand einer Gesamtschau dieser Voraussetzungen zu ermitteln.
( 3 ) Die Satzung des Diakonischen Werkes kann weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft regeln.
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§ 22
Unterstützung durch die Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche unterstützt das gemeinsame Diakonische Werk nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie fördert das Werk überdies
  1. durch Bereitstellung theologischen Personals für Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Werk,
  2. durch finanzielle Hilfen für Mitgliedseinrichtungen, die ihren Sitz im Bereich der Landeskirche haben, nach Maßgabe landeskirchlicher Förderrichtlinien für im Haushalt der Landeskirche bereitgestellte Mittel und
  3. durch Sammlungen und Kollekten.
( 2 ) Eine Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen für kirchliche Körperschaften im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 23
Vertretung der Landeskirche in den Organen des Diakonischen Werkes

Die Landeskirche entsendet nach Maßgabe der Satzung des gemeinsamen Diakonischen Werkes Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat des Werkes. Die Benennung obliegt dem Rat der Landeskirche.
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§ 24

entfällt
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VII Pfarrer in der Diakonie

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§ 25

entfällt
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§ 26
Pfarrer im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck und in regionalen Diakonischen Werken

( 1 ) Die Landeskirche kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat landeskirchliche Pfarrstellen beim Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. errichten.
( 2 ) Für den Bereich eines regionalen Diakonischen Werkes soll eine landeskirchliche Pfarrstelle im Umfang einer halben Stelle errichtet werden. Die Amtsinhaber tragen die Bezeichnung "Diakoniepfarrer" oder "Diakoniepfarrerin".
( 3 ) Die mit der Pfarrstelle verbundenen Aufgaben werden in einer Dienstanweisung geregelt, die der Bischof nach Anhörung der örtlich zu beteiligenden Gremien erlässt.
( 4 ) Nehmen Amtsinhaber zugleich die Geschäftsführung für das regionale Diakonische Werk wahr, kann der Stellenumfang nach Absatz 2 bis zu einer vollen Stelle erweitert werden.
( 5 ) Der Bischof beruft Pfarrer nach den Absätzen 1 und 2 als landeskirchliche Pfarrer und ordnet sie zum jeweiligen Dienst ab. Das Nähere regelt eine besondere Vereinbarung. Der Bischof kann die Abordnung eines Pfarrers im Benehmen mit dem jeweiligen Aufsichtsorgan widerrufen.
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§ 27
Pfarrer in selbstständigen diakonischen Einrichtungen

Bei Rechtsträgern nach § 4 können auf deren Antrag landeskirchliche Pfarrstellen errichtet werden. Das Nähere regelt eine Vereinbarung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1. Im Übrigen gilt § 26 Absatz 5 entsprechend.
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§ 28
Personale Seelsorgebereiche

Bei Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. nach § 4 können gemäß Artikel 10 der Grundordnung Personale Seelsorgebereiche gebildet werden.
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VIII Schlussbestimmungen

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§ 29
Anwendung im Bereich des Diakonischen Werkes

Dieses Kirchengesetz gilt auch für das Diakonische Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck und die in ihm zusammengeschlossenen selbstständigen diakonischen Rechtsträger, wenn der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes seine Übernahme beschließt.
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§ 30
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt einen Monat nach Eingang des Übernahmebeschlusses des Diakonischen Werkes (§ 29) beim Präses der Landessynode in Kraft2#. Der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 14. Mai 1975 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. April 1995 außer Kraft.

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1 ↑ ONr. 580a.
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2 ↑ Der Übernahmebeschluss des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck ist am 7. Dezember 2004 beim Präses der Landessynode eingegangen. Gemäß § 30 tritt das Kirchengesetz damit am 8. Januar 2005 in Kraft, KABl. S. 203.