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Geschäftsordnung des Rates der Landeskirche

vom 23. März 1992

KABl. S. 60

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
22. Dezember 2016
2
Änderungsbeschluss
3. April 2020
3
Änderungsbeschluss
24. Juni 2022
Der Rat der Landeskirche hat sich aufgrund von Artikel 133 der Grundordnung durch Beschluss vom 23. März 1992 die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1

Die Bischöfin oder der Bischof lädt den Rat der Landeskirche zu den Tagungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Stellvertretungen werden in den Fällen geladen, in denen Mitglieder des Rates an der Teilnahme verhindert sind. In Ausnahmefällen können die Tagungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
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§ 2

Die Tagungen des Rates sind nicht öffentlich. Die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche nimmt an ihnen teil, soweit nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Die Dezernentinnen und Dezernenten, Referentinnen und Referenten oder Leitungen der Stabsstellen des Landeskirchenamtes werden als Berichterstattende zu bestimmten Gegenständen zugezogen; das gilt auch dann, wenn in besonderen Fällen andere Personen als Berichterstattende eingeladen sind.
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§ 3

( 1 ) Wer an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt oder sonst befangen ist, nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
( 2 ) Ob persönliche Beteiligung oder sonstige Befangenheit vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Rat der Landeskirche in Abwesenheit der oder des Betroffenen.
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§ 4

Die Mitglieder des Rates der Landeskirche und ihre Stellvertretungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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§ 5

( 1 ) Zu Beginn jeder Tagung wird festgestellt, ob der Rat beschlussfähig ist. Die Tagesordnung kann durch Beschluss erweitert werden; ausgenommen sind Entscheidungen nach Artikel 132 Buchstaben b und c der Grundordnung.
( 2 ) Über Gegenstände, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt waren, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 6

Vor der Beschlussfassung ist in der Regel die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen. Finanzausschuss, Rechtsausschuss sowie sonstige Ausschüsse und Kammern sind, soweit tunlich, im Rahmen ihrer Aufgaben an der Vorbereitung der Beschlussfassungen zu beteiligen.
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§ 7

( 1 ) Die Stimmen werden bei Abstimmungen durch Handaufheben, bei Wahlen schriftlich abgegeben; der Rat kann für die Durchführung von Tagungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen gemäß § 1 Satz 3 oder im Einzelfall ein anderes Verfahren beschließen, bei Wahlen nur, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Sind mehrere Personen zu wählen, so können, sofern kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, mehrere Namen zu einem Wahlvorschlag verbunden werden.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten maßgeblich; gewählt ist, wer die Mehrheit ihrer Stimmen auf sich vereinigt.
( 3 ) Für Entscheidungen nach Artikel 132 Buchstaben b und c der Grundordnung gilt die Regel des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
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§ 8

Über Widersprüche gegen Maßnahmen der Bischöfin oder des Bischofs, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes entscheidet der Rat aufgrund des Votums einer Berichterstatterin oder eines Berichterstatters, den er jeweils für den Einzelfall bestellt. Von der Bestellung einer Berichterstatterin oder eines Berichterstatters kann in geeigneten Fällen abgesehen werden. Der Widerspruchsbescheid wird von der oder dem Präses, im Verhinderungsfall vom ersten, hilfsweise vom zweiten beisitzenden Mitglied des Synodalvorstandes unterzeichnet.
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§ 9

Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Beschlüsse und die wichtigsten Gründe enthält. Die Bischöfin oder der Bischof bestellt eine Person für die Protokollführung; ist diese an der Teilnahme verhindert, so wird für den Einzelfall eine Vertretung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestellt.
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§ 10

Die Bischöfin oder der Bischof sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates.
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§ 11

( 1 ) Die ständigen Ausschüsse erhalten ihre Arbeitsaufträge vom Rat. Sie verhandeln nicht öffentlich. Über die Ergebnisse berichten sie dem Rat der Landeskirche. Die persönlich verantwortete Veröffentlichung von Einzelarbeiten, die auch den Ausschüssen vorgelegen haben, bleibt unbenommen.
( 2 ) Der Rat kann für zeitlich und thematisch begrenzte Aufgaben nicht ständige Ausschüsse bilden. Für sie gelten die Bestimmungen der Grundordnung und dieser Geschäftsordnung für ständige Ausschüsse.
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§ 12

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft1#.

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1 ↑ Veröffentlicht am 28. April 1992.