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Geschäftsordnung für die Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 5. Mai 2022

KABl. S. 158 Nr. 75

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
27. April 2023
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gibt sich gemäß Artikel 102 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Geschäftsordnung:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Landessynode wird von der oder dem Präses der Synode im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof einberufen.
( 2 ) Die Einberufung der Synode erfolgt durch Ladung der ordentlichen Synodalen. Die Ladung soll spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung abgesandt werden. Sind ordentliche Synodale an der Teilnahme verhindert, so ist die Stellvertretung zu laden.
( 3 ) Die Tagesordnung wird vom Synodalvorstand aufgestellt, nachdem sie zuvor im Rat der Landeskirche beraten worden ist.
( 4 ) Wird eine außerordentliche Tagung gemäß Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung einberufen, so sind die den Antrag begründenden Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
( 5 ) Mit der Ladung werden den Synodalen die Tagesordnung und die zu behandelnden Vorlagen auf elektronischem Weg bereitgestellt. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Vorlagen nachgereicht werden.
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§ 2

( 1 ) Vor jeder Tagung findet ein Gottesdienst statt, den die Bischöfin oder der Bischof oder ein von ihr oder ihm dazu beauftragtes Mitglied der Landessynode hält.
( 2 ) Jeweils vor der ersten Tagung einer Amtsperiode haben die neu hinzutretenden Mitglieder der Landessynode in dem Eröffnungsgottesdienst das in Artikel 94 der Grundordnung vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Später hinzutretende Mitglieder werden im Rahmen der Verhandlungen der Landessynode verpflichtet.
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§ 3

Die oder der Präses eröffnet die Tagung der Landessynode.
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§ 4

( 1 ) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt die oder der Präses die ordnungsmäßige Ladung der Synodalen und die Beschlussfähigkeit der Landessynode fest. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt, solange sie nicht angezweifelt ist.
( 2 ) Ist festgestellt, dass die Synode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet der Synodalvorstand, ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden oder die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen oder die Tagung geschlossen wird.
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§ 5

( 1 ) Zu Beginn der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode berichtet die oder der bisherige Präses über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen und Berufungen. Einsprüche gegen die Wahl oder Berufung von Synodalen legt sie oder er der Landessynode zur Entscheidung vor.
( 2 ) Synodale, deren Wahl oder Berufung angefochten ist, können erst dann mitwirken, wenn der Einspruch durch Beschluss der Landessynode für unbegründet erklärt worden ist.
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§ 6

( 1 ) Für die Führung des Sitzungsprotokolls werden zwei Nichtsynodale als Schriftführende eingestellt, die zu Beginn einer Tagung verpflichtet werden.
( 2 ) Die Verhandlungsniederschriften sollen den Gang der Verhandlungen erkennen lassen, die Namen der Rednerinnen und Redner enthalten, Anträge und Beschlüsse wörtlich und die Reden nach ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben.
( 3 ) Die Verhandlungsniederschriften sind von der oder dem Präses, einem weiteren Mitglied des Synodalvorstands und beiden Schriftführenden zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Verhandlungsniederschriften werden digital im Intranet zur Verfügung gestellt.
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§ 7

Die oder der Präses kann zu Hilfeleistungen im Sitzungsdienst Hilfskräfte bestellen.
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§ 8

Die Sitzungen werden von der oder dem Präses angesetzt, eröffnet und geschlossen. Die Tagesordnung für die zweite und jede folgende Sitzung soll die oder der Präses am Schluss der vorhergehenden Sitzung mitteilen.
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§ 9

( 1 ) Der oder dem Präses obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen.
( 2 ) Die oder der Präses kann Zuhörenden, welche die Ordnung im Sitzungssaal stören oder ihren oder seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal weisen und notfalls die Durchsetzung dieser Maßnahme veranlassen.
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§ 10

( 1 ) Die oder der Präses kann Synodale zur Ordnung rufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Würde der Synode verletzen.
( 2 ) Gegen den Ordnungsruf ist den Betroffenen die Anrufung der Landessynode gestattet, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
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§ 11

( 1 ) Synodale, die verhindert sind, an der Tagung der Landessynode teilzunehmen, sind verpflichtet, davon der oder dem Präses umgehend Mitteilung zu machen, damit rechtzeitig die Ladung der Stellvertretung veranlasst werden kann.
( 2 ) Während einer Tagung kann die oder der Präses Synodale aus dringenden Gründen vorübergehend beurlauben.
( 3 ) Der Wechsel zwischen einer oder einem Synodalen und der Stellvertretung kann nicht innerhalb einer Sitzung erfolgen.
( 4 ) Kommt eine Synodale oder ein Synodaler erst während der Tagung oder scheidet vorzeitig aus, so hat sie oder er dies einem der Schriftführenden mitzuteilen.
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§ 12

( 1 ) Die Synode tagt in der Regel öffentlich.
( 2 ) Die Öffentlichkeit kann auch durch digitale Übermittlungswege hergestellt werden.
( 3 ) Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät die Synode in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 13

( 1 ) Die oder der Präses erteilt den Synodalen das Wort. Die Wortmeldung erfolgt durch Erheben der Hand oder schriftlich beim Synodalvorstand.
( 2 ) Die Rednerinnen und Redner kommen in der Reihenfolge ihrer Meldungen zu Wort. Bei gleichzeitiger Meldung bestimmt die oder der Präses die Reihenfolge. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zu Berichtigungen tatsächlicher Art, können Änderungen in der Reihenfolge eintreten.
( 3 ) Vor dem Schluss einer Aussprache ist einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter auf Antrag nochmals das Wort zu erteilen.
( 4 ) Durch Beschluss der Landessynode kann die Redezeit beschränkt werden.
( 5 ) Außerdem kann die oder der Präses Synodalen nach einmaliger Warnung das Wort entziehen, wenn sie durch Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die Verhandlungen in unangemessener Weise verzögern.
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§ 14

( 1 ) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Redeliste oder Beratung muss die oder der Präses jederzeit das Wort erteilen.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die beiden Stellvertretenden sowie die für den Verhandlungsgegenstand zuständigen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind auf Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, zu hören.
( 3 ) Durch die Berücksichtigung einer Wortmeldung außerhalb der Reihe darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
( 4 ) Referentinnen und Referenten von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die oder der Präses auf Wunsch das Wort erteilen.
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§ 15

Der Synodalvorstand kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen auch durch Nichtsynodale Berichte erstatten und Referate halten lassen.
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§ 16

( 1 ) Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch die oder den Präses eröffnet.
( 2 ) Anträge zu einem zur Beratung stehenden Gegenstand können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn dieser abschnittweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den betreffenden Abschnitt gestellt werden.
( 3 ) Die Beratung ist geschlossen, wenn die oder der Präses nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Beratungen feststellt oder wenn die Landessynode einen Antrag auf Schluss der Redeliste oder der Beratung annimmt.
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Der Synodalvorstand

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§ 17

( 1 ) In der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode sind die oder der Präses sowie die Beisitzenden und die Stellvertretungen zu wählen.
( 2 ) Die Wahl der oder des Präses leitet die Bischöfin oder der Bischof. Nach der Wahl übernimmt die oder der Präses den Vorsitz und leitet die Wahl der Beisitzenden und der Stellvertretungen.
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§ 18

Der Synodalvorstand tritt auf Verlangen der oder des Präses oder eines seiner Mitglieder zusammen. Er entscheidet unter anderem über die Behandlung von Eingaben, Anregungen und Anfragen sowie im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof über die Einladung von Gästen.
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Ausschüsse

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§ 19

( 1 ) Auf der ersten Tagung einer neu gewählten Landessynode sind außer dem Synodalvorstand und den Mitgliedern des Rates der Landeskirche die Mitglieder des Nominierungsausschusses (Artikel 109 der Grundordnung) und des Finanzausschusses (Artikel 110 der Grundordnung) zu wählen.
( 2 ) Die Landessynode kann außer ständigen Ausschüssen (Artikel 108 der Grundordnung) weitere Ausschüsse bilden. Sie entscheidet darüber, ob sich die Tätigkeit eines Ausschusses über die Dauer der Synodaltagung hinaus erstrecken soll.
( 3 ) Überweist die Landessynode eine Angelegenheit an den Rat der Landeskirche mit dem Auftrag, für diese Angelegenheiten einen Ausschuss zu bilden, so kann sie zugleich festlegen, zu welchem Anteil Mitglieder der Landessynode vom Rat der Landeskirche in den Ausschuss berufen werden sollen.
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§ 20

Unbeschadet der Sonderregelung in § 2 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs wählt jeder Ausschuss einen Vorsitz, einen stellvertretenden Vorsitz und nach Bedarf eine Schriftführung; die Berichterstatterinnen und Berichterstatter werden von Fall zu Fall bestimmt.
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§ 21

( 1 ) Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Die Mitglieder des Synodalvorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; die oder der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft verlangen.
( 3 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können mit beratender Stimme zu den Verhandlungen der Ausschüsse hinzugezogen werden. An den Verhandlungen der nicht ständigen Ausschüsse können sie jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die Ausschüsse sind befugt, zu Beratungsgegenständen Sachverständige hinzuzuziehen.
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§ 22

( 1 ) Die Ausschüsse sollen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen von der Landessynode überwiesen worden sind.
( 2 ) Die oder der Präses kann in besonderen Fällen eine gemeinsame Beratung mehrerer Ausschüsse anordnen.
( 3 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse der Landessynode die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
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Gesetzesvorlagen

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§ 23

( 1 ) Die Beratung über eine Gesetzesvorlage beginnt mit deren Bekanntgabe und mit einer Aussprache über die allgemeinen Gesichtspunkte. Diese erste Lesung schließt ohne Abstimmung.
( 2 ) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Abschnitte beraten und durch Abstimmung beschlossen.
( 3 ) Abschließend wird die Gesetzesvorlage im Ganzen, wie sie sich nach den gefassten Beschlüssen gestaltet hat, in dritter Lesung beraten und über sie endgültig beschlossen. Für die dritte Lesung ist ein Antrag auf Änderung nur zulässig, wenn er bis zum Beginn der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden ist; nach Schluss der Aussprache hierüber kann die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag neu formulieren. Teilnehmende, die durch einen digitalen Zugang zugeschaltet sind, können einen Antrag auf Änderung in Textform digital übermitteln.
( 4 ) Die zweite und dritte Lesung sollen nicht am gleichen Tage stattfinden. Von diesem Erfordernis kann dann abgesehen werden, wenn die erste Lesung bereits an einem anderen Tage stattgefunden hat.
( 5 ) Die Landessynode kann in besonderen Fällen nach Abschluss der ersten Lesung die weiteren Lesungen auf die nächste Tagung der Landessynode verschieben.
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§ 24

Eine Gesetzesvorlage aus dem Kreis der Synodalen (Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung) muss von mindestens fünf Synodalen eingebracht werden. Ist die Gesetzesvorlage nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden, findet § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
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Abstimmungen

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§ 25

( 1 ) Jede zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu fassen, dass über sie mit „Ja” oder „Nein” abgestimmt werden kann. Dabei werden Abänderungsanträge vor den Anträgen behandelt, auf die sie sich beziehen, weitergehende vor denjenigen, welche eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
( 2 ) Sind Anträge auf Abänderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Abänderungen zur Abstimmung; wird der Hauptantrag abgelehnt, so fallen damit auch die bereits angenommenen Abänderungen weg.
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§ 26

( 1 ) Über jede Frage wird gesondert durch Erheben der Hand oder mittels eines elektronischen Verfahrens abgestimmt. In Zweifelsfällen wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe, im Bedarfsfall durch Auszählen festgestellt.
( 2 ) Auf Verlangen von 20 Mitgliedern der Synode wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.
( 3 ) Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen durch Abstimmung oder Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
( 4 ) Vor einer Abstimmung kann die oder der Präses auf Wunsch einer oder eines Synodalen eine Bedenkminute einräumen.
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§ 27

( 1 ) Wahlvorschläge können von jeder und jedem Synodalen in der Synode eingebracht werden. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person und mit Stimmzetteln oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen, durchgeführt.
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§ 28

( 1 ) Sind nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und erhebt sich gegen den Verzicht auf Stimmzettel und digitale Abstimmungsfunktionen kein Widerspruch, so kann durch Handaufheben gewählt werden.
( 2 ) Sind mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl insoweit mit der Maßgabe zu wiederholen, dass höchstens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden, und zwar diejenigen wählbar bleiben, die im vorausgegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 29

( 1 ) Für die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs vom 24. November 2021.
( 2 ) Bildet die Synode zur Vorbereitung anderer Wahlen einen Benennungsausschuss, wird wie folgt verfahren: Die oder der Präses fordert die Synodalen zur Einbringung von Wahlvorschlägen auf und erfragt die Bereitschaft zur Kandidatur der Vorgeschlagenen. Anschließend stellen sich die Kandidierenden in der Synode vor. Der Benennungsausschuss erstellt aus diesem Personenkreis einen Wahlvorschlag. Über die vom Benennungsausschuss Vorgeschlagenen ist zuerst abzustimmen. Falls der Vorschlag des Benennungsausschusses im ersten Wahlgang keine Mehrheit erhalten hat, besteht die Möglichkeit, weitere Personalvorschläge zu unterbreiten. Über sämtliche Wahlvorschläge wird in einem zweiten, gegebenenfalls in weiteren Wahlgängen abgestimmt.
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Anträge, Anfragen und Eingaben

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§ 30

( 1 ) Damit Anträge der Kreissynoden (Artikel 72 Nr. 10 der Grundordnung) auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen. Sie sind schriftlich zu begründen.
( 2 ) Der Synodalvorstand prüft, ob der Gegenstand des Antrages in die Zuständigkeit der Landessynode fällt. Trifft dies nicht zu, gibt die oder der Präses den Antrag der zuständigen Stelle weiter, benachrichtigt hiervon die oder den Vorsitzenden der Antragstellerin und berichtet darüber der Landessynode.
( 3 ) Wird ein Antrag auf die Tagesordnung der Landessynode gesetzt, so prüft der Synodalvorstand, auf welche Weise Beratung und Entscheidung der Landessynode vorzubereiten sind, und veranlasst das dazu Erforderliche.
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§ 31

( 1 ) Selbstständige Anträge von Synodalen, die sich nicht auf einen zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, müssen der oder dem Präses von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller spätestens in der Sitzung schriftlich überreicht werden. Wenn sich der Antrag nicht durch eine Beantwortung der oder des Präses oder einer oder eines beauftragten Synodalen erledigt, stellt die oder der Präses die Unterstützungsfrage; wird der Antrag nicht von mindestens vier weiteren Synodalen unterstützt, so gilt er als abgelehnt.
( 2 ) Findet der Antrag Unterstützung, so ist er kurz zu begründen. Alsdann entscheidet die Landessynode darüber, ob der Antrag auf der laufenden Tagung der Synode behandelt werden soll. Wird die Frage bejaht, so verlaufen Beratung und Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
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§ 32

Auf jeder Synodaltagung soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Synodalen zu beantworten, die für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung sind.
Derartige Anfragen sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung an den Synodalvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und sorgt für die Beantwortung. Die oder der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.
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§ 33

( 1 ) An die Landessynode gerichtete Anregungen der Kreissynoden werden von der oder von dem Präses bekannt gegeben. Sie kommen zur Beratung, wenn der Synodalvorstand sie dazu für geeignet erklärt oder wenn die Landessynode ihre Behandlung beschließt.
( 2 ) Sonstige Eingaben können entsprechend behandelt werden.
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Inkrafttreten

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§ 34

Diese Geschäftsordnung tritt am 5. Mai 2022 in Kraft.